Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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III. Eutscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die 
betreffenden Examinanden zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 
— Es findet dies namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische 
oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammen- 
hang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der Exami- 
nand den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
11. 
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt 
für jede Abtheilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben 
stattgefunden hat. 
812. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem der Grundsatz maßgebend, daß 
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jungen Leuten von Bildung 
zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegen- 
stände ist der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn 
die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt werden, 
sofern der betreffende Examinand in anderen Gegenständen mehr als genügend be- 
standen hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtresultat der Prüfung der 
Ueberzeugung ist, daß der Examinand nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz 
den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer 
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein 
nicht ertheilt werden. 
8 13. 
Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidung durch Majoritätsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder Theil nehmen, welche der münd— 
lichen Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 14. 
Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob 
sie bestanden haben oder nicht. 
Die Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein Rekurs gegen 
dieselbe findet nicht statt.
	        
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