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III. Eutscheidung über den Ausfall der Prüfung.
10.
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die
betreffenden Examinanden zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
— Es findet dies namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische
oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammen-
hang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der Exami-
nand den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt.
11.
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt
für jede Abtheilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben
stattgefunden hat.
812.
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem der Grundsatz maßgebend, daß
die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jungen Leuten von Bildung
zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegen-
stände ist der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn
die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt werden,
sofern der betreffende Examinand in anderen Gegenständen mehr als genügend be-
standen hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtresultat der Prüfung der
Ueberzeugung ist, daß der Examinand nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz
den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt.
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein
nicht ertheilt werden.
8 13.
Die Prüfungs-Kommission trifft ihre Entscheidung durch Majoritätsbeschluß.
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder Theil nehmen, welche der münd—
lichen Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14.
Den Examinanden ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob
sie bestanden haben oder nicht.
Die Entscheidung der Prüfungs-Kommission ist eine endgültige; ein Rekurs gegen
dieselbe findet nicht statt.