Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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wehr-Bezirks-Kommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Landwehr— 
Bezirks-Feldwebel — im Auftrage der Landwehr-Bezirks-Kommandos — aus- 
geübt (§ 1, 4). 
2. Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach § 10 vorgeschriebe- 
nen Meldungen und die nach § 11 abzuhaltenden Kontrol-Versammlungen. 
3. Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder 
Mobilmachungen des Heeres und der Marine jederzeit stattfinden kann. 
W. G. 86. 
8 10. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der 
Landwehr-Kompagnie (8 1, 5) zu erstatten. 
Bedürfen schriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, so kann die persönliche 
Gestellung im Stationsorte durch das Landwehr-Bezirks-Kommando angeordnet 
werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen 
Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer 
Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das 
Stabsquartier des Landwehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, wenn ihre per- 
sönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist. 
K. G. 82. 
2. Die Gestellung im Stationsorte der Landwehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch 
auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Nr. 1 in das Stabsquartier des Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen 
Gebühren, wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kom- 
pagnie zusammenfällt. 
K. G. § 3. 
3. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den 
Brief entweder offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei-Behörde zu versenden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Portofr. Ges. 8§ 2 und 3.
	        
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