Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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.Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können nur durch die Landwehr- 
Bezirks-Kommandos ertheilt werden. 
Die Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen finden in der Regel im April, die Herbst- 
Kontrol-Versammlungen im November statt. 
Zu letzteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. 
R. M. G. 8 62. 
. Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt in der Regel durch öffent- 
liche Aufforderung. 
Zu jeder Kontrol-Versammlung ist der Militär-Paß mit zur Stelle zu bringen. 
Die Schiffahrt treibenden und die im Auslande befindlichen Mannschaften sind in der 
Regel von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrol-Versammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß sie sich in der ersten Hälfte des Monats November 
mündlich oder schriftlich bei ihrem Bezirks-Feldwebel zu melden und etwaige Ver- 
änderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
m In denjenigen Kontrol-Bezirken, in welchen Schiffahrt treibende Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die General-Komman- 
dos im Laufe des Monats Januar besondere Schiffer-Kontrol-Versammlungen an- 
beraumt werben. 
–12. 
Uebungen der Reserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an 
zwei Uebungen verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für 
eine Uebung. 
W. G. 86. 
.Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr zweimal auf 8— 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder 
Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen üben in demselben Umfange, 
wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien-Truppentheile. 
W. G. 8§ 7. 
Landwehr-Mannschaften, welche das 32ste Lebensjahr überschritten haben, können zu 
den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher 
Verordnung, einberufen werden.
	        
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