Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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6. Auf die Seewehr finden die Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 sinngemäße An— 
7. 
wendung. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven 
Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre An- 
ciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der 
Einberufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so 
kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; 
denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Ver- 
lassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civil-Einkommen und 
Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civil- 
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei 
einer Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
R. M. G. 8 66. 
Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-Ordres (§ 7, 1) oder durch 
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. 
Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereiche ihrer ge- 
setzlichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
R. M. G. 8 70. 
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung 
der Gestellungs-Ordres, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Ge- 
stellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungs-Ordres, die 
Mittheilung über nicht bestellbare Ordres. 
14. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb 
der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen von den nach 
§ 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom 20. Juni 1872 zu- 
lässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu acht Tagen 
zur Anwendung gebracht werden. 
K. G. 8#6. 
Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubten- 
standes sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer 
vom 31. Oktober 1872 enthalten.
	        
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