Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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folgter Aushändigung — behufs Uebernahme in die Kontrole unter Vorlegung ihres 
Ersatz-Reserve-Scheins mündlich oder schriftlich zu melden. 
Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kom— 
pagnie, in deren Bezirk seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse erfolgt ist. 
Die Bestimmungen des § 10, 3—9 und des § 13,2, 4, 5, 7 und s finden auf 
die Ersatz-Reserve erster Klasse sinngemäße Anwendung. 
R. M. G. 8 65 und § 69, 2 und 5. 
Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche bei eintretender allgemeiner Mobilmachung 
aus dem Auslande zurückkehren, haben sich sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel, in 
dessen Kontrole sie stehen, oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie 
zu melden. 
R. M. G. § 69, 4. 
.Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche nach zweijährigem Aufenthalte in außer- 
europäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen 
und Schwarzen Meeres, durch Konsulats-Atteste nachweisen können, daß sie sich in 
einem dieser Länder eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende 2c. erworben 
haben und in Folge dessen von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung dis- 
pensirt zu werden wünschen, haben ihre bezüglichen Anträge durch die Landwehr- 
Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, in dessen Kontrole sie 
stehen, zu richten. 
Letzteres genehmigt dieselben oder legt sie unter Geltendmachung etwaiger Be- 
denken dem vorgesetzten Infanterie-Brigade-Kommando zur Entscheidung vor. 
Zugleich mit der ertheilten Genehmigung ist die Versetzung in die zweite Klasse 
der Ersatz-Reserve und die dem § 28 des Reichs-Militärgesetzes entsprechende Dis- 
pensation durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu verfügen und auf dem Ersatz- 
Reserve-Schein zu vermerken. 
R. M. G. 8§ 59 und 8 69, 4. 
Die Fälle der Kontrol-Entziehung der Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse 
sind seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos der zuständigen Civil-Behörde be- 
hufs strafrechtlicher Verfolgung zur Anzeige zu bringen. Dem Ersteren ist von der 
erfolgten Verurtheilung Mittheilung zu machen. 
Die Zurückversetzung wegen Kontrolentziehung verfügt der Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur (E. O. § 13, ). 
R. M. G. 8 698, 6. 
Kontrol-Versammlungen werden nur auf Grund besonderer Kaiserlicher Ver— 
ordnung oder nach Eintritt einer Mobilmachung abgehalten (E. O. § 96, 2). 
R. M. G. 8 69, 3.
	        
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