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Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Ein—
berufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen
Hausstandes nicht abgewendet werden könnte;
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das 30ste Lebensjahr vollendet
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer
zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben
und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem
Elende preisgeben würde;
JC) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allge-
meinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig
Nerachtet wird.
.Mannschaften, welche in Gemäßheit des § 67 und § 69 des Reichs-Militärgesetzes
wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten
Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
8 18.
Klassifikations-Verfahren.
Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse
(§ 13, 6 und? und § 15, 2), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre
Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzu-
bringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen,
bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwal-
tenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung
bedingt werden kann.
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz-Kommission
(Ersatz-Ordnung § 63, 3), welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in öffent-
lich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält.
Das Verfahren der verstärkten Ersatz-Kommission beim Klassifikations-Geschäft regelt
sich nach § 30, „ des Reichs-Militärgesetzes.
Die Entscheidungen sind endgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund
des § 30, „ des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt.
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten
Klassifikations-Termin.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu
erneuern.
1876. 21