Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Ein— 
berufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen 
Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das 30ste Lebensjahr vollendet 
hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer 
zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben 
und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem 
Elende preisgeben würde; 
JC) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen 
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allge- 
meinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig 
Nerachtet wird. 
.Mannschaften, welche in Gemäßheit des § 67 und § 69 des Reichs-Militärgesetzes 
wegen Kontrol-Entziehung nachdienen müssen, haben jedoch auch in den vorgenannten 
Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
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Klassifikations-Verfahren. 
Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz-Reserve erster Klasse 
(§ 13, 6 und? und § 15, 2), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre 
Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzu- 
bringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz- 
Kommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, 
bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwal- 
tenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung 
bedingt werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz-Kommission 
(Ersatz-Ordnung § 63, 3), welche im Anschluß an das Musterungs-Geschäft in öffent- 
lich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält. 
Das Verfahren der verstärkten Ersatz-Kommission beim Klassifikations-Geschäft regelt 
sich nach § 30, „ des Reichs-Militärgesetzes. 
Die Entscheidungen sind endgültig, insofern nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund 
des § 30, „ des Reichs-Militärgesetzes Einspruch erhebt. 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten 
Klassifikations-Termin. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu 
erneuern. 
1876. 21
	        
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