Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

  
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l21. 
Unabkömmlichkeits-Verfahren. 
DDiejenigen Civil-Behörden, welche nach § 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits- 
Attesten berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömm- 
lichkeits-Listen) zum 1. Dezember jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres 
Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Provinzial-General-Kommandos') 
mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur aus- 
nahmsweise statt. 
Jür diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, 
sind Unabkömmlichkeits-Atteste beizufügen. 
Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen 
und unabkömmlich bleiben. 
Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlich- 
keit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. 
Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls 
dieselben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressort-Ministerium als richtig 
bestätigt worden sind, den Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. 
Die Unabkömmlichkeits-Atteste werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos 
aufbewahrt. 
mUnabfömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig. 
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8 . 
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals. 
Nach § 28, 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die 
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militär-Behörde zur Verfügung zu 
stellen. 
Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflich- 
tigen Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden 
durch den Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs- 
Eisenbahn-Amt statt. 
Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung 
der einzelnen Leute bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen. 
*) In Sachsen und Württemberg dem Kriegs-Ministerium.
	        
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