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Unabkömmlichkeits-Verfahren.
DDiejenigen Civil-Behörden, welche nach § 20 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits-
Attesten berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Unabkömm-
lichkeits-Listen) zum 1. Dezember jedes Jahres, sowie zum 1. Juni jedes Jahres
Nachtrags-Listen, beide nach Schema A., den Provinzial-General-Kommandos')
mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt werden.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeits-Listen finden nur aus-
nahmsweise statt.
Jür diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden,
sind Unabkömmlichkeits-Atteste beizufügen.
Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen
und unabkömmlich bleiben.
Veränderungen in der dienstlichen Stellung erfordern, sofern die Unabkömmlich-
keit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung neuer Atteste.
Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls
dieselben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressort-Ministerium als richtig
bestätigt worden sind, den Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen.
Die Unabkömmlichkeits-Atteste werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos
aufbewahrt.
mUnabfömmlichkeits-Erklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig.
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Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals.
Nach § 28, 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militär-Behörde zur Verfügung zu
stellen.
Die Vertheilung des für Feld-Eisenbahn-Formationen heranzuziehenden dienstpflich-
tigen Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden
durch den Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-
Eisenbahn-Amt statt.
Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung
der einzelnen Leute bleibt den Bahn-Verwaltungen überlassen.
*) In Sachsen und Württemberg dem Kriegs-Ministerium.