Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Statuten 
der Spar= und Leihkasse zu Colditz. 
2c. 2c. 
*15. Die eingezahlten Gelder und deren fällige Zinsen, sowie die darüber aus- 
gestellten Einlagebücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen. 
Die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa sich vorfindenden Einlagebücher 
wird aber hierdurch nicht ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
#.21. Erfolgt die Einlösung des Pfandes erst nach der Verfallzeit, so hat u. s. w. 
— wogegen ein Pfand, welches zwei Monate nach der Verfallzeit nicht eingelöst worden 
ist, ohne daß es vorher erst noch einer Benachrichtigung des Verpfänders bedarf, nach 
dem Course verkauft oder, so weit es sich um ein Einlagebuch handelt, dessen Betrag 
erhoben wird u. s. w. 
§ 22. Jedes Pfand wird, auch wenn der Verpfänder in Concurs verfällt, nur gegen 
Zahlung des vollen Schuldbetrags abgeliefert u. s. w. 
15. Deeret 
wegen Bestätigung der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Zittan; 
vom 2. Februar 1876. 
  
  
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die im Schluß- 
satze vom § 21 und in § 23 der Eingquartierungs-Ordnung für die Stadt Zittau vom 
18. September 1875 getroffenen, Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthaltenden 
Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit Zustimmung 
des Kriegs-Ministeriums von Seiten der Kreishauptmannschaft zu Bautzen die Bestätig- 
ung gedachter Einquartierungs-Ordnung stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung 
gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 2. Februar 1876. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann.
	        
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