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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Verordnung, eine Abänderung der Bestimmungen über die Wahlfähigkeitsprüfung in der Musik betr.
S. 187. — Bekanntmachung, die veränderte Benennung des Obersteuerconducteurs 2c. betr. S. 188. —
Verordnung, die Kündigung der Albertsbahn-Prioritätsschuld Lit. D betr. S. 189. — Verordunng,
die Entschließung über Gnadengesuche in Schulstrafsachen betr. S. 192. — Verordnung, die Prüfung
der Apothekergehilfen betr. S. 193. — Bekanntmachung, die Auflösung der Generalcommission für Ab-
lösungen und Gemeinheitstheilungen als selbstständiger Behörde betr. S. 198. — Bekanntmachung einer
Verordnung, Abänderungen der Telegraphen-Ordnung betr. S. 198. — Bekanutmachung, die Con-
cessionirung der Berlin-Kölnischen Feuerversicherungs-Actien-Gesellschaft betr. S. 205.
17. Verordnung,
eine Abänderung der Bestimmungen über die Wahlfähigkeitsprüfung in der Musik,
welche in der Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen
vom 8. October 1874 enthalten sind, betreffend;
vom 7. Februar 1876.
De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat bezüglich der in § 22,
Abs. 3 und in § 23, Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 8. October 1874 (Seite 363
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthaltenen Bestimmungen über
die behufs Erlangung der Befähigung zur späteren Bewerbung um ein Kirchschulamt
abzulegenden musikalischen Prüfungen der Schulamts-Candidaten nach vorheriger Ver-
nehmung mit dem Evangelisch-lutherischen Landesconsistorium die nachfolgenden Nach-
trags-, beziehentlich Abänderungs-Bestimmungen getroffen und bringt dieselben hierdurch
mit dem Verordnen zur öffentlichen Kenntniß, daß die betreffenden Prüfungs-Com-
missionen den darin enthaltenen Vorschriften von jetzt an in allen Punkten nachzugehen
haben.
I. Zu § 22 der Prüfungsordnung vom 8. October 1874 tritt als Ergänzung fol-
gende Bestimmung hinzu:
Diejenigen, welche bei dieser Prüfung wenigstens die 4. Censur in den mu-
sikalischen Fächern erlangt haben, sind dadurch der Verpflichtung, bei der Wahl-
fähigkeitsprüfung (§ 23 der Prüfungs-Ordnung) einer abermaligen Prüfung in
der Musik sich zu unterwerfen, enthoben.
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