Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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89. 
Für die gesammte Prüfung sind zwei Tage bestimmt. 
In der Regel dürfen nicht mehr als 4 Examinanden zu einer mündlichen Prüfung 
zugelassen werden. 
8 10. 
Ueber den Gang der Prüfung eines jeden Examinanden wird ein Protokoll auf— 
genommen, welches von den Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Commission 
unterzeichnet und zu den Akten der in § 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde genommen wird. 
8 11. 
Für diejenigen Lehrlinge, welche in der Prüfung bestanden sind, wird unmittelbar 
nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungsbehörde unter— 
zeichnetes Prüfungszengniß ausgefertigt und dem Lehrherrn zur Ausstellung des von 
dem, dem Lehrherrn nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt 
u. s. w.) mit zu unterzeichnenden Entlassungszeugnisses zugestellt. 
12. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Lehrzeit um 6 bis 
12 Monate zur Folge, nach welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muß. 
Wer nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird zur weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
Ueber das Nichtbestehen ist von der Prüfungsbehörde ein Vermerk auf der in § 3, 
Ziffer 1 genannten Urkunde zu machen. 
8 13. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 
– 14. 
Lehrlinge, welche vor dem 1. October 1875 in die Lehre getreten sind, sind zur 
Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie den Nachweis der erforderlichen Vorbedingungen 
nach Maßgabe des § 22 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 führen. 
Die Vorlegung des Laborationsjournals fällt bei den Lehrlingen, welche vor dem 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in die Lehre getreten sind, für die Zeit, welche sie 
bis zum Inkrafttreten der Bekanntmachung in der Lehre zugebracht haben, da weg, wo nach 
den bisherigen Vorschriften die Führung eines Laborationsjournals nicht gefordert wurde. 
Berlin, den 13. November 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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