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Verordnung,
betreffend
Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872.
1.
Gewöhnliche Telegramme.
Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben:
eine Grundtaxe von 20 Pfennigen (ohne Rücksicht auf die Wortzahl),
eine Worttaxe von 5 Pfennigen für jedes Wort.
2
Wortzählung.
Bei Ermittelung der Wortzahl gelten die folgenden Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der
Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter k aufgeführten Interpunctions-
zeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt.
b) Der Name des Abgangs-Amtes, das Datum, die Stunde und Minunte der Auf-
gabe werden von Amts wegen in die dem Adressaten zuzustellende Ausfertigung nieder-
geschrieben.
Der Aufgeber kann diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Tele-
gramms aufnehmen. Sie werden alsdann bei der Wortzählung mitgerechnet.
Jc) Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem
(durch das Reglement zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphen-Vertrage
eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt.
Der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt.
d) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter,
als zu ihrer Bildung dienen.
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für ebensoviel einzelne
Wörter gezählt.
f)Die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von Ortschaften,
Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts-
bezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber ge-
brauchten Wörter gezählt.
g) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Wortzusammenziehungen sind nicht zu-
lässig.