Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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kommen tritt mit Ablauf dieses Jahres außer Kraft und es treten mit dem 1. Januar 
1876 wieder die in den Protokollen vom 1858 und October 1865 getroffenen 
Verabredungen in Wirksamkeit. Demzufolge wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. daß beim Uebergange von Branntwein aus den in Branntweinsteuergemeinschaft 
stehenden Staaten nach Luxemburg und umgekehrt, denjenigen, welche den Branntwein 
überführen, eine Rückvergütung an Branntweinsteuer auch ferner nicht gewährt wird; 
  
2. daß vom 1. Januar 1876 ab von dem aus Luxemburg nach den in Brannt- 
weinsteuergemeinschaft stehenden Staaten zu versendenden Branntwein nur eine Aus- 
gleichungsabgabe von 4,37.2 für das Hektoliter zu 50 Procent Alkohol nach Tralles 
erhoben werden wird, sofern die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein 
innerhalb des Großherzogthums Luxemburg einen Uebergangsschein entnehmen und die 
daraus erwachsenden Verpflichtungen erfüllen. Der ohne Entnahme eines Uebergangs- 
scheins in der bezeichneten Richtung versendete Branntwein unterliegt vom 1. Januar 
1876 ab der Uebergangsabgabe von 13,10.% für das Hektoliter zu 50 Procent Al- 
kohol nach Tralles; 
3. daß von dem Branntwein, welcher aus den in Branntweinsteuergemeinschaft 
stehenden Staaten nach Luxemburg versendet wird, eine Uebergangsabgabe auch fernerhin 
nicht erhoben wird, sofern die Betheiligten im Lande der Versendung einen Uebergangs- 
schein entnehmen und die daraus sich ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 
Wegen Erlangung von Uebergangsscheinen haben sich die Betheiligten an die zur 
Ausfertigung solcher Bezettelungen ermächtigten Steuerstellen zu wenden. 
Berlin, den 22. Dezember 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Eck. 
/& 26. Bekanntmachung, 
die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Zehntengewährscheinen seiten des 
Erzgebirgischen Zehntenvereins zu Zwickau betreffend; 
vom 10. März 1876. 
  
— ... 
Nachdem das Ministerium des Innern zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden 
Zehntengewährscheinen, durch welche der Erzgebirgische Zehntenverein zu Zwickan sich 
zu Gewährung gewisser, nach dem Zehntenverbandsvertrage in Geld zu leistenden
	        
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