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Nöthige vorzukehren, seiner Zeit auch für den Fall, daß eine Verurtheilung erfolgt,
dem Landwehr-Bezirks-Commando Mittheilung zu machen.
Dresden, am 15. März 1876.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.
28. Verordnung,
die Erxpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Werdau
betreffend;
vom 20. März 1876.
Die namhafte Steigerung des Güterverkehrs und die Einmündung der Zwickau—
Weidaer Eisenbahn auf der Station Werdau an der Sächsisch-Bayerischen Staats—
eisenbahnlinie machen eine entsprechende Erweiterung des dasigen Bahnhofs im Interesse
der Sicherheit und Ordnung des Betriebs dringend nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Werdau in Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen enthalten sind.
§ 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Werdau
betroffen.
Dresden, am 20. März 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.