Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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zeit durch erneute Krankheit anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner 
Dienstgeschäfte behindert worden, so ist er, falls der Wiedereintritt voller Diensttüchtig— 
keit noch erwartet werden darf, annoch ein Jahr lang in ein Wartegeld von 10 seines 
Diensteinkommens zu versetzen. 
Nach Ablauf des Wartegeldjahrs treten bei fortdauernder Krankheit die Bestimm— 
ungen wegen der Pensionirung ein. 
89. Wenn ein Staatsdiener innerhalb der ersten zehn Dienstjahre ohne sein 
Verschulden durch Krankheit, die ihn außerhalb seines Dienstes überkommen, zur Fort— 
setzung des Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei seiner Entlassung und nachgewiesener 
Bedürftigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich der Anstellungsbehörde überlassen 
bleibt, eine jährliche Unterstützung zu gewähren, deren Betrag aber den niedrigsten 
Pensionssatz nicht übersteigen darf. 
Wird dagegen ein Staatsdiener während der ersten zehn Jahre erweislich durch 
einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall dienstuntüchtig, so ist ihm, ohne 
Rücksicht auf Bedürftigkeit, der in § 38 angegebene niedrigste Pensionssatz zu bewilligen. 
Es findet jedoch auch in diesem Falle § 39 Anwendung. 
610. Ein Staatsdiener, welcher durch ein körperliches Gebrechen oder wegen 
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflicht 
dauernd unfähig geworden ist, hat, wenn er wenigstens zehn Jahre im Dienste gewesen 
ist, auch vor dem erfüllten 65. Lebensjahre Anspruch auf die Versetzung in den Ruhe- 
stand mit Pension. Sucht derselbe um seine Pensionirung aus einem von den vorge- 
nannten Gründen nach, so hat die Dienstbehörde die behauptete Dienstunfähigkeit zu 
erörtern und das Ergebniß der Anstellungsbehörde anzuzeigen, worauf die letztere 
wegen Bewilligung oder Abweisung des Entlassungsgesuchs Entschließung zu fassen hat. 
11. Sucht ein Staatsdiener, der sich in der vorgedachten Lage befindet, um 
seine Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nach, so kann er von der Anstellungs- 
behörde auch gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden. 
Zu dem Ende ist ihm von der Anstellungsbehörde unter Angabe der Gründe der 
Inruhestandstellung und des zu gewährenden Pensionsbetrags schriftlich zu eröffnen, 
daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
* 12. Wird gegen die am Schlusse des vorstehenden Paragraphen gedachte Er- 
öffnung von dem Staatsdiener innerhalb sechs Wochen, von der Behändigung der Er- 
öffnung an gerechnet, eine Einwendung nicht erhoben, so ist Einverständniß desselben 
mit der beschlossenen Versetzung in den Ruhestand anzunehmen und mit der letzteren zu 
verfahren. 
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