Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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— soweit nicht vom Gesammtministerium eine Ausnahme ausdrücklich gestattet wird — 
die nachträgliche Abentrichtung der in § 47 des Gesetzes vom 7. März 1835 vorge- 
schriebenen Jahresbeiträge zum Staatspensionsfonds voraus. 
Die beregten Abzüge sind nach der Höhe des festen Einkommens des betreffenden 
Staatsdieners während der anzurechnenden Zeit, in Ermangelung eines solchen aber 
nach dem ersten eigentlichen Diensteinkommen im Staatsdienste zu bemessen. 
Bei Berufungen in den Staatsdienst kann die Anstellungsbehörde über die Berech- 
nung der Dienstzeit des Berufenen im Voraus Bestimmung treffen. 
§ 45. Wer künftig seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande nimmt, leidet, 
wenn die ihm bewilligte Pension über Sechshundert Mark beträgt, einen Abzug von 
zehn Procent, dafern ihm nicht im Wege der Gnade der volle Genuß der Pension im 
Auslande gestattet wird oder wegen der Abzugsfreiheit bei dem Verzehren von Pension 
im Auslande ein besonderer Staatsvertrag mit der betreffenden auswärtigen Regierung 
besteht. 
Unter Ausland sind hier, wie in den §§ 19 und 36 des Gesetzes vom 7. März 1835, 
alle nicht zu dem Deutschen Reiche gehörigen Staaten zu verstehen. 
46. Staatsdiener, die vor dem 15. October 1848 angestellt worden sind, be- 
halten rücksichtlich des zu dem gedachten Zeitpunkte bereits bezogenen Theiles ihres 
Diensteinkommens die ihnen aus dem Gesetze vom 7. März 1835 etwa zustehenden 
günstigeren Pensionsansprüche. 
Die Pensionen der zur Zeit des Erlasses des gegenwärtigen Gesetzes bereits in den 
Ruhestand versetzten Staatsdiener erleiden durch dasselbe keine Aenderung. 
& 47. Wenn ein in Pension stehender früherer Staatsdiener wegen eines vor 
oder nach seinem Uebertritte in den Pensionsstand begangenen Verbrechens oder wegen 
eines vorher oder nachher begangenen Vergehens, wegen dessen auf Verlust der Fähig- 
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder unter den in § 32, Abs. 1 des Reichsstraf- 
gesetzbuchs angegebenen Voraussetzungen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt werden kann, zu Freiheitsstrafe verurtheilt wird, so kann ihm die Pension entzogen 
werden. 
Der Ausspruch der Pensionsentziehung erfolgt durch das Disciplinargericht und 
hat für den Verurtheilten den Verlust des ihm bei der Pensionirung belassenen Titels 
und Ranges zur Folge. 
Das Verfahren ist das in den §§ 20 bis 30 vorgeschriebene. 
Im Falle der Verurtheilung finden die Bestimmungen in § 35, Abs. 2 und 3 ent- 
sprechend Anwendung. 
Die Entziehung des Titels und Ranges kann gegen den Pensionär von demjenigen 
Ministerium, in dessen Geschäftsbereiche er vor der Versetzung in den Pensionsstand 
35“
	        
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