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— soweit nicht vom Gesammtministerium eine Ausnahme ausdrücklich gestattet wird —
die nachträgliche Abentrichtung der in § 47 des Gesetzes vom 7. März 1835 vorge-
schriebenen Jahresbeiträge zum Staatspensionsfonds voraus.
Die beregten Abzüge sind nach der Höhe des festen Einkommens des betreffenden
Staatsdieners während der anzurechnenden Zeit, in Ermangelung eines solchen aber
nach dem ersten eigentlichen Diensteinkommen im Staatsdienste zu bemessen.
Bei Berufungen in den Staatsdienst kann die Anstellungsbehörde über die Berech-
nung der Dienstzeit des Berufenen im Voraus Bestimmung treffen.
§ 45. Wer künftig seinen wesentlichen Aufenthalt im Auslande nimmt, leidet,
wenn die ihm bewilligte Pension über Sechshundert Mark beträgt, einen Abzug von
zehn Procent, dafern ihm nicht im Wege der Gnade der volle Genuß der Pension im
Auslande gestattet wird oder wegen der Abzugsfreiheit bei dem Verzehren von Pension
im Auslande ein besonderer Staatsvertrag mit der betreffenden auswärtigen Regierung
besteht.
Unter Ausland sind hier, wie in den §§ 19 und 36 des Gesetzes vom 7. März 1835,
alle nicht zu dem Deutschen Reiche gehörigen Staaten zu verstehen.
46. Staatsdiener, die vor dem 15. October 1848 angestellt worden sind, be-
halten rücksichtlich des zu dem gedachten Zeitpunkte bereits bezogenen Theiles ihres
Diensteinkommens die ihnen aus dem Gesetze vom 7. März 1835 etwa zustehenden
günstigeren Pensionsansprüche.
Die Pensionen der zur Zeit des Erlasses des gegenwärtigen Gesetzes bereits in den
Ruhestand versetzten Staatsdiener erleiden durch dasselbe keine Aenderung.
& 47. Wenn ein in Pension stehender früherer Staatsdiener wegen eines vor
oder nach seinem Uebertritte in den Pensionsstand begangenen Verbrechens oder wegen
eines vorher oder nachher begangenen Vergehens, wegen dessen auf Verlust der Fähig-
keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder unter den in § 32, Abs. 1 des Reichsstraf-
gesetzbuchs angegebenen Voraussetzungen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden kann, zu Freiheitsstrafe verurtheilt wird, so kann ihm die Pension entzogen
werden.
Der Ausspruch der Pensionsentziehung erfolgt durch das Disciplinargericht und
hat für den Verurtheilten den Verlust des ihm bei der Pensionirung belassenen Titels
und Ranges zur Folge.
Das Verfahren ist das in den §§ 20 bis 30 vorgeschriebene.
Im Falle der Verurtheilung finden die Bestimmungen in § 35, Abs. 2 und 3 ent-
sprechend Anwendung.
Die Entziehung des Titels und Ranges kann gegen den Pensionär von demjenigen
Ministerium, in dessen Geschäftsbereiche er vor der Versetzung in den Pensionsstand
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