Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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MÆ 42. Gesetz, 
die Entschädigung für den Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchendiener 
betreffend; 
vom 22. Mai 1876. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24c. 20. . 
verordnen in Erwägung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Reichsgesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
(Seite 23 fg. des Reichs-Gesetzes vom Jahre 1875) die unentgeltliche Vollziehung von 
Taufen, kirchlichen Aufgeboten und Trauungen wünschenswerth erscheint, unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die Zahl der Taufen, Aufgebote, Präsentationsschreiben und Trauungen 
wird für die letztverflossenen vier Kalenderjahre ermittelt, nach den herkömmlichen oder 
matrikelmäßigen niedrigsten Gebührensätzen berechnet und nach dem durchschnittlichen 
Jahresbetrage aus der Staatskasse entschädigt. 
& 2. Die Entschädigungsbeträge werden von der betreffenden Kirchenbehörde er- 
mittelt und nach vorgängiger Prüfung von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts festgestellt. 
& 3. Die festgestellte Entschädigung wird vom 1. Januar 1876 an in halbjährigen 
Raten den Kirchengemeinden unter der Bedingung gewährt, daß 
a) Taufen, Aufgebote und Trauungen in einer von der kirchlichen Oberbehörde vor- 
geschriebenen Form unentgeltlich vollzogen werden, 
b) einem jeden Geistlichen und Kirchendiener an Stelle aller und jeder Einnahmen 
an Accidenzien und Stolgebühren ein dem durchschnittlichen Betrage derselben 
während der letzten vier Kalenderjahre entsprechender fester Gehalt gewährt 
und ihm 
c) die Verpflichtung auferlegt wird, vom Zeitpunkte der Fixation an für keine in 
sein Amt einschlagende und ihm obliegende einzelne Handlung oder Bemühung, 
für welche durch die Fixation Entschädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung 
anzunehmen. 
Den Gemeinden bleibt dabei unbenommen, in allen Fällen, in welchen eine über 
die unter a gedachte Form hinausgehende, nicht zum Wesen der kirchlichen Handlung 
gehörende Thätigkeit oder Leistung der Geistlichen oder Kirchendiener zulässiger Weise 
beansprucht wird, sowie an Stelle der übrigen fixirten Accidenzien und Stolgebühren 
eine vom Kirchenvorstande unter Genehmigung der Kircheninspection festzustellende Ver-
	        
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