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gütung auch ferner erheben zu lassen. Es hat jedoch diese Vergütung in die Kasse der
Kirchengemeinde zu fließen.
& 4. Wird den in § 3 bezeichneten Bedingungen bis zum 1. Januar 1878 nicht
oder nicht vollständig entsprochen, so kommt mit diesem Tage die Entschädigung in Weg-
fall. Dasselbe tritt ein, wenn später eine Einrichtung getroffen wird, welche einer jener
Bedingungen widerspricht.
§ 5. Dem Staate bleibt vorbehalten, die Entschädigungsrente jederzeit abzulösen
oder allmählig zu tilgen. Die Bedingungen der Ablösung oder Tilgung sind durch
Staatsgesetz festzustellen.
6 6. Wo eine Kirchengemeindevertretung nicht vorhanden ist, kommen die in 88 3,
4 und 5 bezeichneten Verpflichtungen und Berechtigungen derjenigen Kasse zu, aus
welcher die Fixation der betreffenden Geistlichen und Kirchendiener erfolgt.
§ 7. Dieses Gesetz gilt für alle Religionsgenossenschaften, welchen bis zum 31.
December 1875 die Beurkundung des Personenstandes oblag, insbesondere auch analog
für die Israeliten.
Soweit bei diesen Religionsgenossenschaften Stolgebühren bisher nicht bestanden
haben, ist die Entschädigung unter Zugrundelegung der Zahl der fraglichen Handlungen
und derjenigen Gebührensätze zu berechnen, welche bei den evangelisch-lutherischen Ge-
meinden desselben Ortes, oder dafern eine solche nicht vorhanden, den unter ähnlichen
Verhältnissen bestehenden, herkömmlich sind.
§# . Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat wegen Aus-
führung des Gesetzes das Nöthige zu veranstalten.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 22. Mai 1876.
Albert.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.