Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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gütung auch ferner erheben zu lassen. Es hat jedoch diese Vergütung in die Kasse der 
Kirchengemeinde zu fließen. 
& 4. Wird den in § 3 bezeichneten Bedingungen bis zum 1. Januar 1878 nicht 
oder nicht vollständig entsprochen, so kommt mit diesem Tage die Entschädigung in Weg- 
fall. Dasselbe tritt ein, wenn später eine Einrichtung getroffen wird, welche einer jener 
Bedingungen widerspricht. 
§ 5. Dem Staate bleibt vorbehalten, die Entschädigungsrente jederzeit abzulösen 
oder allmählig zu tilgen. Die Bedingungen der Ablösung oder Tilgung sind durch 
Staatsgesetz festzustellen. 
6 6. Wo eine Kirchengemeindevertretung nicht vorhanden ist, kommen die in 88 3, 
4 und 5 bezeichneten Verpflichtungen und Berechtigungen derjenigen Kasse zu, aus 
welcher die Fixation der betreffenden Geistlichen und Kirchendiener erfolgt. 
§ 7. Dieses Gesetz gilt für alle Religionsgenossenschaften, welchen bis zum 31. 
December 1875 die Beurkundung des Personenstandes oblag, insbesondere auch analog 
für die Israeliten. 
Soweit bei diesen Religionsgenossenschaften Stolgebühren bisher nicht bestanden 
haben, ist die Entschädigung unter Zugrundelegung der Zahl der fraglichen Handlungen 
und derjenigen Gebührensätze zu berechnen, welche bei den evangelisch-lutherischen Ge- 
meinden desselben Ortes, oder dafern eine solche nicht vorhanden, den unter ähnlichen 
Verhältnissen bestehenden, herkömmlich sind. 
§# . Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat wegen Aus- 
führung des Gesetzes das Nöthige zu veranstalten. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. Mai 1876. 
Albert. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
	        
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