Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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(Seite 273 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
& 1. Vom 1. Januar 1877 ab treten an Stelle der, der obenbezeichneten Ver- 
ordnung vom 21. November 1871 beigedruckten Formulare für die Legitimationsscheine 
zum Gewerbebetriebe im Umherziehen die nachstehenden, abgeänderten Formulare A 
und B, welche, wie die seitherigen, von dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot zu be- 
ziehen sind. 
2. Für Ausstellung dieser Legitimationsscheine nach den Formularen A und B 
wird eine Gebühr von sechs Mark — Pf. erhoben. 
83. In den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
angenommen haben, sind die Gesuche um Ertheilung der gedachten Legitimationsscheine 
bei dem Bürgermeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande anzubringen. Diese 
Behörden haben ohne Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, aus 
denen nach § 57 der Deutschen Gewerbeordnung der Legitimationsschein versagt werden 
darf, und hierauf das Gesuch nebst dem Ergebnisse ihrer Prüfung, unter Beifügung der 
von dem Gesuchsteller etwa beigebrachten Zeugnisse, unmittelbar der vorgesetzten Kreis- 
hauptmannschaft anzuzeigen. 
Für die den genannten Unterbehörden wegen Vermittelung der Ausstellung und 
wegen Aushändigung derartiger Legitimationsscheine erwachsenden Mühwaltungen sind 
dieselben berechtigt, eine mäßige Gebühr von 1 bis höchstens 3 Mark — Pf. in Ansatz 
zu bringen. 
Die Aufstellung von Formularen, welche zu Herbeiführung eines gleichmäßigen 
Verfahrens und zu Erleichterung des Geschäftsgangs bei den bezüglichen Verhandlungen 
der genannten Ortsbehörden zu dienen bestimmt sind, bleibt vorbehalten. 
Dresden, den 24. Mai 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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