Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Besondere Berechnung nachweisbaren außerordentlichen Mehraufwands in Ver— 
wundungsfällen oder bei besonders schweren und ansteckenden Krankheiten ist nach— 
gelassen, auch können Kosten für gelieferte Kleidungsstücke besonders in Ansatz gebracht 
werden. « « 
Der Tag, an welchem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem Tage, an 
welchem dieselbe beendet worden ist, zusammen als ein einziger Tag berechnet. 
Der Aufwand für nicht völlig arbeits- und erwerbsunfähige Personen, z. B. die 
Gewährung von bloßem Obdach außerhalb der öffentlichen Armenhäuser ist je nach Lage 
der Verhältnisse niedriger zu berechnen. 
Beerdigungskosten, einschließlich sämmtlicher Gebühren, sind bei Personen über 
14 Jahren nach Höhe von 15 Mark, bei Personen unter 14 Jahren nach Höhe von 
9 Mark zu berechnen. 
Dresden, den 15. Juni 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer. 
Letzte Absendung: am 27. Juni 1876.
	        
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