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MÆ 54. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jabre 1875 und 1876;
vom 1. Juli 1876.
Wag, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2. 2c.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde
zusammenberufenen sechszehnten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung
in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließ-
ungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage stattgefundenen
ständischen Berathungen in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen wegen
1. einiger Abänderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Gesetz vom 5. November
1875,
2. der Taravergütung von nach Sachsen eingeführtem Schweinefett durch Gesetz
vom 12. November 1875,
3. der Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden durch die
der ständischen Schrift vom 28. October vorigen Jahres entsprechende Bekanntmachung
vom 24. November 1875,
4. der Anberaumung eines Präclusivtermins für die Giltigkeit der Königlich Säch-
sischen Kassenbillets der Creation vom Jahre 1867 durch Gesetz vom 8. November 1875
und Verordnung vom 11. December 1875,
5. provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1876 durch
Gesetz vom 8. November 1875 und Verordnung vom 24. April 1876,
6. der Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe durch Gesetz vom 6. Juni
1876,