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Deutsche Wehr-UDrdnung.
Erster Theil.
Ersatz-Ordnung.
Erster Abschnitt.
Organisation des Ersatzwesens.
SI.
Ersatz-Bezirke.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs“) ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps—
Bezirke eingetheilt.
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk.
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich.
R. M. G. 85.
2. Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie—
Brigade-Bezirke.
3. Jeder Infanterie-Brigade-Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Land-
wehr-Bataillone.
66— Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich.
4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten
in Aushebungs-Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-
Bezirke (§ 59, a) eingetheilt.
R. M. G. § 30, 2.
5. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-
Verwaltungs-Bezirke ab.
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern be-
stehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen
dies erfordert. ·