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a) wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen sammt
etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten nicht innerhalb sechs
küenfe nach dem Fälligkeitstermine an die Gesellschaft abgeführt wor-
en sind;
b) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Sequestra-
tion oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfallsiges Ver-
fahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der be-
stellten Hypothek bestritten wird;
c) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außergerichtlich
die Zahlungen einstellt;
d) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekarischen Unter-
pfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geschätzten
Werth so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Darlehns
nicht mehr als genügend gesichert erscheint) Verminderungen des Werths
der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein unwirthschaftliches
Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt, ingleichen solche Abveräuße=
rungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes vom 3. März
1850. (Gesetz Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde bescheinigt
wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns
nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz
des Pfandobjektes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur
Kündigung des gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt
bleibende Betrag desselben nicht den geringsten Satz einer zulässigen Dar-
lehnsbewilligung erreicht;
wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigen-
thümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Abkommen
mit der Gesellschaft getroffen wird;
t) wenn verpfändete Gebäude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe
festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind.
Wenn diese Ausnahme-Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden,
so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen.
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Artikel 70.
Jeder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft schrift-
lich eine Adresse innerhalb des Preußischen Staates anzuzeigen, unter welcher die
Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher Verfügungen an
ihn zu bewirken ist.
An diese Adresse erfolgen die Zustellungen, gültig für den betreffenden
Darlehnsnehmer und dessen Rechtsnachfolger im Besitze des verpfändeten Grund-
stücks, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich der Gesellschaft bezeichnet
worden ist.
Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gemeinschaft-
lichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß Alinea Eins eine Adresse zu be-
(Nr. 7634.) zeich-