fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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a) wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen sammt 
etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten nicht innerhalb sechs 
küenfe nach dem Fälligkeitstermine an die Gesellschaft abgeführt wor- 
en sind; 
b) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Sequestra- 
tion oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfallsiges Ver- 
fahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der be- 
stellten Hypothek bestritten wird; 
c) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außergerichtlich 
die Zahlungen einstellt; 
d) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekarischen Unter- 
pfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geschätzten 
Werth so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Darlehns 
nicht mehr als genügend gesichert erscheint) Verminderungen des Werths 
der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein unwirthschaftliches 
Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt, ingleichen solche Abveräuße= 
rungen, deren Unschädlichkeit nach Maaßgabe des Gesetzes vom 3. März 
1850. (Gesetz Samml. S. 145.) von der zuständigen Behörde bescheinigt 
wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns 
nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz 
des Pfandobjektes nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur 
Kündigung des gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt 
bleibende Betrag desselben nicht den geringsten Satz einer zulässigen Dar- 
lehnsbewilligung erreicht; 
wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigen- 
thümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Abkommen 
mit der Gesellschaft getroffen wird; 
t) wenn verpfändete Gebäude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe 
festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind. 
Wenn diese Ausnahme-Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden, 
so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. 
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Artikel 70. 
Jeder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft schrift- 
lich eine Adresse innerhalb des Preußischen Staates anzuzeigen, unter welcher die 
Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher Verfügungen an 
ihn zu bewirken ist. 
An diese Adresse erfolgen die Zustellungen, gültig für den betreffenden 
Darlehnsnehmer und dessen Rechtsnachfolger im Besitze des verpfändeten Grund- 
stücks, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich der Gesellschaft bezeichnet 
worden ist. 
Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gemeinschaft- 
lichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß Alinea Eins eine Adresse zu be- 
(Nr. 7634.) zeich-
	        
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