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Bestimmungen
über die Behandlung nachgemachter und verfälschter, sowie beschädigter und
unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine.
A. Nachgemachte und verfälschte Reichskassenscheine.
I. 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nach= Verfahren bei
gemachten oder verfälschten Reichskassenscheine (§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) den Kassen.
anzuhalten.
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder
Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter
Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c., beziehungsweise der über
die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
3. Erscheint die Unechtheit eines Scheines zweifelhaft, so ist derselbe, nachdem
dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an
die Reichsschuldenverwaltung (Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden,
Berlin S. W. Oranienstraße 94) einzusenden. Dieselbe wird diese Scheine einer Unter-
suchung unterwerfen und
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden Kasse
zur Aushändigung an den Einzahler zusenden, die Scheine aber, sofern sie zum
Umlauf nicht geeignet sind, einziehen lassen;
b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben,
damit dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften unter I. 2 verfahre.
II. Der Reichsschuldenverwaltung ist von jeder, wegen Fälschung oder Nachahmung Anzeige von
von Reichskassenscheinen erfolgten Einleitung eines Untersuchungs= oder Ermittelungs- untes
Verfahrens sofort Mittheilung zu machen und, sobald es ohne Nachtheil für das Ver-
fahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen. Auch ist die Reichsschuldenverwalt-
ung von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß zu erhalten und von dem schließ-
lichen Ergebnisse desselben, unter Vorlegung der Acten und Falschstücke, zu benachrich-
tigen. Letztere sind von der Reichsschuldenverwaltung aufzubewahren.
B. Beschädigte und unbrauchbar gewordene Reichskassenscheine.
I. 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen ange- Esesstbige
botenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der zweifellos.