Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der 
Regel jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch 
in mehrere Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis 
bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden. Städte, 
welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts (8 3) von 
dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden 
die vorhandenen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen— 
gelegt, daß letztere in der Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 
Seelen umfassen. 
Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz- 
Behörden 3. Instanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober- 
Ersatz-Kommission (§ 2, 3 und a). 
Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern 
sie auf den Inhalt der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes-Regierungen rc. 
dem Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central- 
Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
82. 
Ersatz-Behörden. 
Die Ersatz-Behörden zerfallen in Ersatz-Behörden der Ministerial-Instanz, Ersatz— 
Behörden der dritten Instanz, Ober-Ersatz-Kommissionen (zweite Instanz), Ersatz— 
Kommissionen (erste Instanz). 
Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär- 
Verwaltung stehenden Armee-Korps leitet das Königlich preußische Kriegs-Ministerium 
im Verein mit den obersten Civil-Verwaltungs-Behörden der betreffenden Bundes- 
staaten als „Ministerial-Instanz.“ 
Als solche Behörden fungiren: 
a) für Preußen, sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Mini- 
sterium des Innern zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe, 
Ic) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt, 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staats-Mini- 
sterium zu Schwerin, 
e) für das Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staats-Mini- 
sterium zu Weimar, 
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