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& 58. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1874 und 1875 vom 25. Juni
1874 betreffend:;
vom 2. Juli 1876.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 26c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1874 und 1875 vom 25. Juni 1874 (Seite 82 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) zu erlassen, wie folgt:
& 1. Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf die
Jahre 1874 und 1875 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 25. Juni 1874
festgestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme und Ausgabe des ordentlichen
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von
799,603 Mark
erhöht und fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken für die beiden Jahre ein
Gesammtbetrag von
1,325,320 Mark
ausgesetzt.
& 2. Der Mehraufwand für den ordentlichen Staatshaushalt ist durch die schon
jetzt festgestellten höheren Erträgnisse der Einnahme des Jahres 1874 zu decken, welche
nach dem Nachtrage zu dem ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind.
Die zu außerordentlichen Staatszwecken fernerweit bewilligte Summe ist aus den,
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen
Staatsvermögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2. Juli 1876.
Albert.
Richard Freiherr von Friesen.