Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 303 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1876. 
  
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Inhalt: Gesetz, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend. S. 303. — Verordnung 
zur Ausführung von § 1 dieses Gesetzes. S. 304. — Gesetz, die öffentlichen Schlachthäuser betr. S. 305.— 
Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des 
Landesculturraths betr. S. 306. — Gesetz, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insecten betr. S. 307. 
— Verordnung, die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen durch die Stadträthe in mittleren und kleinen 
Städten betr. S. 309. — Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem Regulative für die Sparkasse zu 
Penig enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 310. — Bekanntmachung, die Bewillig- 
ung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Neusalza enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen 
betr. S. 311. — Bekanntmachung, die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt 
Oschatz enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 311. — Bekanntmachung, den Erwerb 
der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn durch den Staat betr. S. 312. — Bekanntmachung, die Eröffnung 
des Betriebs auf der Staatseisenbahnstrecke von Mulda nach Bienenmühle betr. S. 313. — Bekanntmach- 
ung, die Bewilligung einer in dem Sparkassen-Regulative für Lobstädt enthaltenen Ausnahme von bestehen- 
den Gesetzen betr. S. 313. — Verordnung zu Ausführung der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 
1876, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste 2c. S. 314. — Bekanntmachung und Ver- 
ordnung, die Commissionen für Feststellung der Vergütungen für die durch größere Truppenübungen 
entstehenden Flurschäden 2c. S. 315. 
65. Gesetz, 
einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend; 
vom 1. Juli 1876. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. 4e 20. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. Durch allgemeine, in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machende 
Anordnung des Justiz-Ministeriums kann verfügt werden, daß in Strassachen die Ent- 
scheidungen über Anträge auf unmittelbare Vorladung des Angeschuldigten zur Haupt- 
verhandlung und nach geschlossener Voruntersuchung über Anträge auf Einstellung oder 
Fortstellung der Untersuchung durch ein im Voraus zu bestimmendes anderes Be- 
zirksgericht, als durch dasjenige zu erfolgen haben, bei welchem die Strafsachen an- 
hängig sind. 
Eine Abänderung einer solchen allgemeinen Anordnung des Justiz-Ministeriums hat 
auf alle diejenigen Strafsachen, in denen bereits die Einleitung der Voruntersuchung 
beschlossen oder die unmittelbare Vorladung beantragt ist, keine Anwendung, sofern 
1876. 45
	        
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