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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1876.
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Inhalt: Gesetz, einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend. S. 303. — Verordnung
zur Ausführung von § 1 dieses Gesetzes. S. 304. — Gesetz, die öffentlichen Schlachthäuser betr. S. 305.—
Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des
Landesculturraths betr. S. 306. — Gesetz, den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insecten betr. S. 307.
— Verordnung, die Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen durch die Stadträthe in mittleren und kleinen
Städten betr. S. 309. — Bekanntmachung, die Bewilligung der in dem Regulative für die Sparkasse zu
Penig enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 310. — Bekanntmachung, die Bewillig-
ung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Neusalza enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen
betr. S. 311. — Bekanntmachung, die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt
Oschatz enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 311. — Bekanntmachung, den Erwerb
der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn durch den Staat betr. S. 312. — Bekanntmachung, die Eröffnung
des Betriebs auf der Staatseisenbahnstrecke von Mulda nach Bienenmühle betr. S. 313. — Bekanntmach-
ung, die Bewilligung einer in dem Sparkassen-Regulative für Lobstädt enthaltenen Ausnahme von bestehen-
den Gesetzen betr. S. 313. — Verordnung zu Ausführung der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar
1876, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste 2c. S. 314. — Bekanntmachung und Ver-
ordnung, die Commissionen für Feststellung der Vergütungen für die durch größere Truppenübungen
entstehenden Flurschäden 2c. S. 315.
65. Gesetz,
einige Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsverfassung enthaltend;
vom 1. Juli 1876.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. 4e 20.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
1. Durch allgemeine, in dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machende
Anordnung des Justiz-Ministeriums kann verfügt werden, daß in Strassachen die Ent-
scheidungen über Anträge auf unmittelbare Vorladung des Angeschuldigten zur Haupt-
verhandlung und nach geschlossener Voruntersuchung über Anträge auf Einstellung oder
Fortstellung der Untersuchung durch ein im Voraus zu bestimmendes anderes Be-
zirksgericht, als durch dasjenige zu erfolgen haben, bei welchem die Strafsachen an-
hängig sind.
Eine Abänderung einer solchen allgemeinen Anordnung des Justiz-Ministeriums hat
auf alle diejenigen Strafsachen, in denen bereits die Einleitung der Voruntersuchung
beschlossen oder die unmittelbare Vorladung beantragt ist, keine Anwendung, sofern
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