Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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* 2. Die in § 1 gedachten Anträge des Staatsanwalts sind in den daselbst er— 
wähnten Strafsachen nach Erledigung dessen, was nach Art. 38b, Absatz 1 der Revi- 
dirten Strafprozeßordnung verbunden mit § 18 des Gesetzes, die Ausführung des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich betreffend, vom 15. April 1873 (Seite 393 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), ferner nach Art. 230, Art. 231, 
Absatz 1, 2, 3, Art. 253, Absatz 2 der Revidirten Strafprozeßordnung darauf zu ge- 
schehen hat, von dem Untersuchungsrichter, beziehentlich von dem Bezirksgerichte, an 
welches der Antrag gelangt ist, nebst den Acten an den Vorstand des Bezirksgerichts 
abzugeben, durch welches nach § 1 die Entscheidung zu erfolgen hat. 
63. Gegenwärtige Verordnung tritt 
am 1. October 1876 
in Wirksamkeit, findet jedoch auf Strafsachen, in denen Anträge der in § 1 gedachten 
Art bis zu diesem Tage an das nach den seitherigen Bestimmungen zur Entscheidung 
über dieselben zuständige Bezirksgericht gelangt sind, keine Anwendung. 
Dresden, am 18. Juli 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. Rosenberg. 
  
. 67. Gesetz, 
die bffentlichen Schlachthäuser betreffend; 
vom 11. Juli 1876. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 206. 
verordnen im Anschluß an § 23, Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Seite 251 des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869) unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt: 
# 1. Für Orte, in denen öffentliche Schlachthäufer in genügendem Umfange vor- 
handen sind, oder errichtet werden, kann durch Ortsstatut sowohl 
a) die Anlage neuer Privatschlächtereien, als auch 
b) die fernere Benutzung bestehender Privatschlächtereien 
untersagt werden. 
Jede derartige statutarische Bestimmung bedarf zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung 
des Ministeriums des Innern. 
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