Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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71. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in dem Regulative für die Sparkasse zu Penig enthaltenen 
Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 24. Juli 1876. 
Nechdem die Stadtgemeinde Penig die durch einen Privatverein begründete, von ihr 
bisher subsidiarisch vertretene Sparkasse zu Penig, deren Statut mittelft Allerhöchsten 
Dekrets vom 18. Mai 1849 (Seite 108 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1849) bestätigt worden ist, mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde 
zur alleinigen activen und passiven Vertretung übernommen und an Stelle jenes Statuts 
ein neues Statut unter der Bezeichnung „Regulativ für die Sparkasse zu Penig“ er- 
richtet hat, dieses Regulativ auch vom Ministerium des Innern bestätigt worden ist, 
hat mit Allerhöchster Genehmigung das Justiz-Ministerium der Stadtgemeinde Penig 
für die gedachte Sparkasse die in den nachstehend abgedruckten Bestimmungen des 
bezüglichen neuen Regulativs enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen be- 
willigt. 
Dresden, am 24. Juli 1876. 
Ministerium der Jufstiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die Sparkasse zu Penig. 
ꝛc. 2c. 
16. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen sind einer Verkümmerung nicht 
unterworfen, doch kann dadurch die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich 
vorfindenden Sparkassenbücher nicht ausgeschlossen werden. 
20. 2. 
&20. Verfällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung 
des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse auszuliefern. Erfolgt die Zahlung nicht, 
so ist die Sparkasse berechtigt, das Pfand verkaufen zu lassen und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzuliefern, dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse anzumelden.
	        
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