Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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AMÆ. 72. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Neusalza enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 2. August 1876. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Stadtgemeinde Neu- 
salza für die von derselben errichtete Sparkasse die in § 19 der bezüglichen, mit der 
Aufschrift „Sparkassen-Ordnung für die Stadt Neusalza“ versehenen Statuten insofern, 
als darnach eine Verkümmerung der in die Sparkasse eingelegten Gelder nicht stattfinden 
soll, enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 2. August 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
& 73. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in der Sparkassen-Ordnung für die Stadt Oschatz enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 3. August 1876. 
Nochdem die Stadtgemeinde zu Oschatz mit Genehmigung der zuständigen Aufsichts- 
behörde die von einem Privatvereine daselbst errichtete Sparkasse, deren ursprüngliche 
Statuten mittelst Allerhöchsten Decrets vom 19. December 1846 (Seite 2 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1847) und deren nachmals revidirte Statuten 
mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13. Februar 1857 (Seite 57 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1857) bestätigt worden sind, mit allen Rechten und 
Verbindlichkeiten zur alleinigen Vertretung übernommen, an Stelle der bisherigen 
Statuten aber neue Statuten für dieselbe unter der Bezeichnung „Sparkassen-Ordnung 
für die Stadt Oschatz“ errichtet hat und selbige vom Ministerium des Innern bestätigt 
worden sind, hat mit Allerhöchster Genehmigung das Justiz-Ministerium auf Ansuchen 
der gedachten Stadtgemeinde die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung der neuen 
Statuten enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt. 
Dresden, am 3. August 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. Rosenberg. 
1876. 46 
Rosenberg. 
 
	        
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