Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Sparkafsen-Ordnung 
für die Stadt Oschatz. 
rc. 2c. 
16. Fällt ein Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des 
vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist 
die Sparkasse berechtigt, das Pfand in der § 15 bezeichneten Weise') zu verwerthen 
und nur den Ueberschuß zur Concursmasse abzugeben, ohne Verbindlichkeit, sich beim 
Creditwesen als Liquidant melden zu müssen. Sollte jedoch durch den Erlös der Schuld- 
betrag nicht völlig gedeckt werden, so kann die Sparkasse das Fehlende beim Concurse 
liquidiren. 
  
*) d. i. unter Beobachtung der Vorschriften in § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
  
74. Bekanntmachung, 
den Erwerb der Hainichen-Roßweiner Eisenbahn durch den Staat betreffend; 
vom 8. August 1876. 
Nechdem die von Hainichen nach Roßwein führende, schon seither im Betriebe der 
Staatseisenbahnverwaltung befindliche Privateisenbahn von dem Staate angekauft und 
die Uebernahme der Bahn in das Eigenthum des Staates 
auf den 10. dieses Monats 
festgesetzt worden ist, so wird dies zugleich mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Leitung des Betriebs auch fernerhin der Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen übertragen bleibt. 
Dresden, den 8. August 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Heydenreich.
	        
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