Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Kategorien 
der Lehrer. 
Befähigung 
zur Anstellung. 
Verpflichtung. 
Rechte 
der Lehrer. 
a) Feste An- 
stellung. 
b) Fester Ge- 
halt. 
T) Cession des 
Dienstgenusses 
und Beschlag- 
nahme dessel- 
ben. 
d) Umzugs- 
kosten. 
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& 17. Die Lehrer theilen sich in ordentliche oder ständige Lehrer, in außerordent- 
liche oder Hilfslehrer, in Fachlehrer und in Probelehrer. 
Fachlehrern kann die Ständigkeit verliehen werden, sofern sie die geordnete Fach- 
lehrerprüfung bestanden haben. 
&18. Insoweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, setzt die Anstellung 
als Lehrer, mit Ausnahme der Fachlehrer, akademische Bildung und die Erlangung 
der Candidatur des höheren Schulamts voraus. » 
Candidaten der Theologie sind zur Uebernahme von Religionslehrerstellen, auch 
ohne die Candidatur des höheren Schulamts erlangt zu haben, befähigt. Fachlehrer 
haben sich nur der geordneten Fachlehrerprüfung zu unterwerfen. 
19. Jeder Lehrer ist bei seinem erstmaligen Eintritt in eine ständige Stelle zur 
treuen Erfüllung seines Berufs, sowie zur Beobachtung der Gesetze des Landes und 
der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen. 
Bei Lehrern, welche zur Ertheilung von Religionsunterricht berufen oder auf Grund 
der von ihnen bestandenen Prüfungen berechtigt sind, tritt das Gelöbniß confessioneller 
Treue hinzu. 
Provisorische (Hilfs-) Lehrer, Vicare und nicht ständige Fachlehrer sind durch Ab- 
nahme des Handschlags zu treuer Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
6 20. Die Anstellung ständiger Lehrer darf nicht auf Kündigung oder Zeit 
geschehen. 
Hilfslehrer und nicht ständige Fachlehrer dagegen werden mit dem Vorbehalte 
dreimonatlicher Kündigung angenommen. 
& 21. Jeder ständige Lehrer hat Anspruch auf den in seiner Anstellungsurkunde 
ihm zugewiesenen Dienstgehalt, welcher in monatlichen Raten im Voraus zu gewähren ist. 
& 22. Mehr als ein Dritttheil des monatlichen Dienstgenusses oder der an die 
Stelle desselben getretenen Wartegelder darf ein Lehrer vor der Verfallzeit weder frei- 
willig abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Verkümmerung oder Hilfs- 
vollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden; vielmehr ist beides, soweit 
es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten. 
#23. Bei Versetzung an einen anderen Wohnort sind Umzugskosten zu vergüten, 
wenn die Versetzung nicht lediglich auf den Antrag des Versetzten erfolgt. 
Die Vergütung für Umzugszkosten ist nach den eintretenden besonderen Verhält- 
nissen auf ein Zehntheil bis ein Fünftheil des jährlichen neuen Diensteinkommens zu 
bestimmen. 
Ein Lehrer, welcher seine Stelle früher als zwei Jahre nach deren Uebernahme 
wieder verläßt, hat auf Verlangen der Collaturbehörde die empfangene Umzugsent- 
schädigung zurückzuerstatten.
	        
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