Kategorien
der Lehrer.
Befähigung
zur Anstellung.
Verpflichtung.
Rechte
der Lehrer.
a) Feste An-
stellung.
b) Fester Ge-
halt.
T) Cession des
Dienstgenusses
und Beschlag-
nahme dessel-
ben.
d) Umzugs-
kosten.
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& 17. Die Lehrer theilen sich in ordentliche oder ständige Lehrer, in außerordent-
liche oder Hilfslehrer, in Fachlehrer und in Probelehrer.
Fachlehrern kann die Ständigkeit verliehen werden, sofern sie die geordnete Fach-
lehrerprüfung bestanden haben.
&18. Insoweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, setzt die Anstellung
als Lehrer, mit Ausnahme der Fachlehrer, akademische Bildung und die Erlangung
der Candidatur des höheren Schulamts voraus. »
Candidaten der Theologie sind zur Uebernahme von Religionslehrerstellen, auch
ohne die Candidatur des höheren Schulamts erlangt zu haben, befähigt. Fachlehrer
haben sich nur der geordneten Fachlehrerprüfung zu unterwerfen.
19. Jeder Lehrer ist bei seinem erstmaligen Eintritt in eine ständige Stelle zur
treuen Erfüllung seines Berufs, sowie zur Beobachtung der Gesetze des Landes und
der Landesverfassung eidlich in Pflicht zu nehmen.
Bei Lehrern, welche zur Ertheilung von Religionsunterricht berufen oder auf Grund
der von ihnen bestandenen Prüfungen berechtigt sind, tritt das Gelöbniß confessioneller
Treue hinzu.
Provisorische (Hilfs-) Lehrer, Vicare und nicht ständige Fachlehrer sind durch Ab-
nahme des Handschlags zu treuer Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
6 20. Die Anstellung ständiger Lehrer darf nicht auf Kündigung oder Zeit
geschehen.
Hilfslehrer und nicht ständige Fachlehrer dagegen werden mit dem Vorbehalte
dreimonatlicher Kündigung angenommen.
& 21. Jeder ständige Lehrer hat Anspruch auf den in seiner Anstellungsurkunde
ihm zugewiesenen Dienstgehalt, welcher in monatlichen Raten im Voraus zu gewähren ist.
& 22. Mehr als ein Dritttheil des monatlichen Dienstgenusses oder der an die
Stelle desselben getretenen Wartegelder darf ein Lehrer vor der Verfallzeit weder frei-
willig abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Verkümmerung oder Hilfs-
vollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden; vielmehr ist beides, soweit
es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten.
#23. Bei Versetzung an einen anderen Wohnort sind Umzugskosten zu vergüten,
wenn die Versetzung nicht lediglich auf den Antrag des Versetzten erfolgt.
Die Vergütung für Umzugszkosten ist nach den eintretenden besonderen Verhält-
nissen auf ein Zehntheil bis ein Fünftheil des jährlichen neuen Diensteinkommens zu
bestimmen.
Ein Lehrer, welcher seine Stelle früher als zwei Jahre nach deren Uebernahme
wieder verläßt, hat auf Verlangen der Collaturbehörde die empfangene Umzugsent-
schädigung zurückzuerstatten.