c) Gegenseitige
Vertretung.
Verbot von
Nebengeschäf—
ten.
d) Verbot
eigenmächtigen
Verlassens der
Stelle.
Ungesuchte
Versetzung in
eine andere
Stelle.
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Die Directoren sind ermächtigt, diese vorschriftsmäßige Zahl der wöchentlichen
Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Lehrgegenstands, der
Zahl der Schüler, der Menge der Correcturen oder des Alters eines Lehrers angemessen
zu vermindern.
6 29. Die Lehrer einer Anstalt sind in Nothfällen, z. B. in Fällen der Erkrank-
ung oder sonst gerechtfertigter Behinderung eines Lehrers oder bei kürzeren Vacanzen
durch entsprechende Mehrübernahme von Unterrichtsstunden in der Regel ohne Ent-
schädigung zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet und zwar nach Anordnung des
Directors, welcher für möglichst gleichmäßige Vertheilung der Lasten der Stellvertretung
unter die einzelnen Lehrer zu sorgen hat. Falls die Dauer der Vertretung sechs Wochen
übersteigt, ist dem vertretenden Lehrer ein angemessenes Honorar aus der Schulkasse
für jede weitere Vertretungsstunde zu gewähren.
Zur Uebernahme von Unterricht an anderen Schulanstalten oder einer anderen
Nebenbeschäftigung, mit welcher eine Remuneration verbunden ist, sowie zu Betreibung
eines Gewerbs bedarf es der Genehmigung der nächsten Aufsichtsbehörde und da, wo
diese nicht durch die oberste Schulbehörde gebildet wird, auch der Genehmigung der
letzteren.
Dieselbe Genehmigung ist zu der Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande, dem
Verwaltungs= oder dem Aufsichtsrathe einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft
erforderlich. Sie darf nicht ertheilt werden, dafern diese Stelle mittelbar oder unmittel-
bar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Lehrer, welche in Wartegeld stehen, finden diese Bestimmungen nicht Anwend-
ung. Sie treten jedoch in Kraft, sobald ein Wartegeldempfänger wieder in den activen
Dienst eintritt.
630. Kein Lehrer darf, im Falle der Berufung zu einer anderen Stelle oder der
Amtsniederlegung, ohne Genehmigung der Collaturbehörde zu einem anderen Zeitpunkte,
als am Schlusse eines Schulsemesters, und auch dann nur nach vorausgegangener drei-
monatlicher Aufkündigung, aus seinem Amte treten.
831. Jeder Lehrer kann von der obersten Schulbehörde aus administrativen, das
Interesse der Schulanstalt betreffenden Rücksichten oder in Folge organischer Einricht-
ungen in eine andere Lehrerstelle, welche seinen Fähigkeiten entspricht, versetzt werden;
es darf ihm jedoch sein bisher bezogenes Amtseinkommen nicht verkürzt werden.
Bei Lehrern an den in § 4, Abs. 4 bezeichneten Anstalten kann eine solche Ver-
setzung nur nach vorgängiger Begutachtung von Seiten der nächsten Aufsichtsbehörde
und nach Gehör des Collators erfolgen.