Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

c) Gegenseitige 
Vertretung. 
Verbot von 
Nebengeschäf— 
ten. 
d) Verbot 
eigenmächtigen 
Verlassens der 
Stelle. 
Ungesuchte 
Versetzung in 
eine andere 
Stelle. 
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Die Directoren sind ermächtigt, diese vorschriftsmäßige Zahl der wöchentlichen 
Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Lehrgegenstands, der 
Zahl der Schüler, der Menge der Correcturen oder des Alters eines Lehrers angemessen 
zu vermindern. 
6 29. Die Lehrer einer Anstalt sind in Nothfällen, z. B. in Fällen der Erkrank- 
ung oder sonst gerechtfertigter Behinderung eines Lehrers oder bei kürzeren Vacanzen 
durch entsprechende Mehrübernahme von Unterrichtsstunden in der Regel ohne Ent- 
schädigung zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet und zwar nach Anordnung des 
Directors, welcher für möglichst gleichmäßige Vertheilung der Lasten der Stellvertretung 
unter die einzelnen Lehrer zu sorgen hat. Falls die Dauer der Vertretung sechs Wochen 
übersteigt, ist dem vertretenden Lehrer ein angemessenes Honorar aus der Schulkasse 
für jede weitere Vertretungsstunde zu gewähren. 
Zur Uebernahme von Unterricht an anderen Schulanstalten oder einer anderen 
Nebenbeschäftigung, mit welcher eine Remuneration verbunden ist, sowie zu Betreibung 
eines Gewerbs bedarf es der Genehmigung der nächsten Aufsichtsbehörde und da, wo 
diese nicht durch die oberste Schulbehörde gebildet wird, auch der Genehmigung der 
letzteren. 
Dieselbe Genehmigung ist zu der Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande, dem 
Verwaltungs= oder dem Aufsichtsrathe einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft 
erforderlich. Sie darf nicht ertheilt werden, dafern diese Stelle mittelbar oder unmittel- 
bar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Lehrer, welche in Wartegeld stehen, finden diese Bestimmungen nicht Anwend- 
ung. Sie treten jedoch in Kraft, sobald ein Wartegeldempfänger wieder in den activen 
Dienst eintritt. 
630. Kein Lehrer darf, im Falle der Berufung zu einer anderen Stelle oder der 
Amtsniederlegung, ohne Genehmigung der Collaturbehörde zu einem anderen Zeitpunkte, 
als am Schlusse eines Schulsemesters, und auch dann nur nach vorausgegangener drei- 
monatlicher Aufkündigung, aus seinem Amte treten. 
831. Jeder Lehrer kann von der obersten Schulbehörde aus administrativen, das 
Interesse der Schulanstalt betreffenden Rücksichten oder in Folge organischer Einricht- 
ungen in eine andere Lehrerstelle, welche seinen Fähigkeiten entspricht, versetzt werden; 
es darf ihm jedoch sein bisher bezogenes Amtseinkommen nicht verkürzt werden. 
Bei Lehrern an den in § 4, Abs. 4 bezeichneten Anstalten kann eine solche Ver- 
setzung nur nach vorgängiger Begutachtung von Seiten der nächsten Aufsichtsbehörde 
und nach Gehör des Collators erfolgen.
	        
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