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der Vorbildung nachweisen, welchen ein zur Entlassung aus der mittleren Volksschule
reifer Schüler erreicht haben muß.
58. Der Seminarunterricht umfaßt folgende Lehrfächer: Gegenstände
Religion des Seminar-
" unterrichts.
Deutsche Sprache mit Einschluß der deutschen Literatur,
Lateinische Sprache,
Geographie,
Geschichte,
Naturwissenschaften,
und zwar:
Naturbeschreibung,
(Mineralogie, Botanik, Zoologie, Anthropologie),
und
Naturlehre,
(Physik und Anfänge der Chemie),
Arithmetik,
Geometrie,
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik,
Musik,
Schreiben,
Zeichnen,
Turnen.
Die Theilnahme an diesen Lehrfächern ist obligatorisch, doch können Schüler der
oberen fünf Classen bei bescheinigtem entschiedenen Mangel an musikalischer Befähigung
oder auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Theilnahme am Musikunterrichte, wozu
jedoch der Gesangunterricht insoweit nicht zu rechnen ist, durch den Director entbunden
werden.
Den Zöglingen der V., IV. und III. Classe wird facultativer Unterricht in der
Stenographie ertheilt.
659. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen und die Lehrgang,
Lehrziele in den einzelnen Unterrichtsgegenständen bestimmt die oberste Schulbehörde. Stehaielet
Die Stundenzahl in einer Classe darf, ungerechnet den Unterricht in der Musik einer Classe.
und Stenographie, über 36 Stunden wöchentlich nicht ansteigen.
§ 60. Mit jedem Seminar ist eine Seminarübungsschule verbunden, in welcher Seminart
den Seminarzöglingen Gelegenheit zum Anhören von Musterlectionen und zu eigenen übungsschule.
Versuchen in Ertheilung von Unterricht geboten wird.