Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Dieselbe ist als mittlere Volksschule zu vier Classen, von denen in der Regel keine 
mehr als 24 Kinder zählen soll, organisirt und steht unter der unmittelbaren Leitung 
des Seminardirectors. Der Unterricht in derselben wird theils von den Lehrern des 
Seminars, theils unter Aufsicht derselben von Zöglingen des Seminars ertheilt. 
Von der Beaufsichtigung des Ortsschulvorstands und der Bezirksschulinspection 
(§§ 24 bis 35 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873, 
Seite 365 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) ist die Seminar- 
übungsschule ausgenommen. 
Die Kinder der Seminarübungsschule, von denen ein mäßiges Schulgeld zu ent- 
richten ist, werden auf Anmeldung ihrer Angehörigen von dem Seminardirector ausge- 
wählt und sind durch ihren Eintritt von der Verpflichtung zum Besuche der Ortsschule 
befreit. 
Entgegenstehende Verträge sind sobald als möglich aufzulösen. 
Internat. &61. Den Seminarzöglingen wird im Seminargebäude, soweit die vorhandenen 
Wohn= und Schlafräume reichen, freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung gewährt. 
Wo die Räumlichkeiten nur theilweise ausreichen, haben zunächst die Zöglinge der 
Mittel= und Unterclassen III bis VI darauf Anspruch. 
Zöglinge, deren Eltern am Seminarorte leben, sowie solche, denen eine nach dem 
Ermessen des Seminardirectors geeignete Wohnung außerhalb des Seminars beschafft 
wird, können außerhalb des Seminars wohnen. 
Speisung. & 62. Für die im Seminargebäude wohnenden Zöglinge ist eine gemeinsame Be- 
köstigung einzurichten. 
Ein dafür zu entrichtendes Kostgeld wird nach dem Selbstkostenpreise bestimmt, 
seine Höhe richtet sich nach einer zwei Mal im Jahre erfolgenden Abschätzung. 
Die Speiseordnung für die Seminare wird von der obersten Schulbehörde aufgestellt. 
Strafweise 6 63. Zur strafweisen Entlassung von Seminarzöglingen, welche im Genusse von 
a Stipendien und Freistellen stehen, ist die Genehmigung der obersten Schulbehörde 
erforderlich. 
Qualification s64. An den Seminaren sollen in Rücksicht auf die praktischen Lehrübungen 
der Lehrer und das Bedürfniß der Seminarübungsschulen auch ausgezeichnete Volksschullehrer ohne 
akademische Bildung Verwendung und Anstellung finden (vergl. § 18). 
Doch darf die Zahl derselben den dritten Theil der Gesammtzahl der Lehrer des 
Seminars nicht übersteigen. 
Ver- l65. Die ordentlichen und provisorischen Oberlehrer sind bis zu 26 Unterrichts- 
Plrchtungen stunden wöchentlich verpflichtet. · 
Die Ueberwachung des Internats hat zunächst der Seminardirector unter Bei— 
ziehung eines Hilfslehrers zu besorgen, weshalb Beiden Wohnung im Seminargebäude
	        
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