Aufnahme.
Vertheilung
des Unterrichts-
soffs
Seminar-
Uebungsschule.
Lehrer und
Lehrerinnen.
Reifeprüfung.
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Arithmetik,
Formen= und Raumlehre,
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik,
Musik,
Zeichnen,
Schreiben,
Turnen,
Nadelarbeiten,
Stenographie.
Der Unterricht in der englischen Sprache, im Clavierspiel, der Harmonielehre und
Stenographie ist nicht obligatorisch.
§69. Die Aufnahme von Zöglingen erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem
14. Lebensjahre und setzt eine Vorbildung voraus, wie solche im Durchschnitt die mitt-
lere Volksschule gewährt.
Der Unterricht wird in fünf aufsteigenden Classen ertheilt.
Es kann jedoch eine Anstalt auch so organisirt werden, daß ein höheres Lebens-
alter zum Eintritt und demgemäß eine entsprechend höhere Vorbildung erfordert, dafür
aber die Ausbildung in einer geringeren Anzahl von Jahrescursen zu Ende geführt
wird.
70. Die Vertheilung des Unterrichts auf die einzelnen Classen und die Lehrziele
für die einzelnen Unterrichtsgegenstände bestimmt die oberste Schulbehörde.
Die Schülerzahl einer Classe darf über 25 nicht ansteigen; keine Classe darf mehr
als wöchentlich 34 Unterrichtsstunden erhalten, wobei der Unterricht in facultativen
Lehrfächern nicht in Betracht kommt.
& 71. Mit jedem Lehrerinnen-Seminar ist eine Mädchenschule als Seminar-
Uebungsschule zu verbinden, deren Einrichtung die oberste Schulbehörde bestimmt.
& 72. Die Lehrer und ständigen Lehrerinnen an den Lehrerinnen-Seminaren haben
dieselben Rechte und Pflichten, wie die Lehrer an den übrigen Seminaren. Die Stellung
der nicht ständigen und fremdländischen Lehrerinnen wird von der obersten Schulbehörde
besonders geregelt.
# 73. Der Cursus der Lehrerinnen-Seminare schließt mit einer Staatsprüfung
ab, deren Erstehung zur öffentlichen und privaten Lehrthätigkeit nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen befähigt.
Die näheren Bestimmungen über Einrichtung dieser Prüfung, zu deren Erstehung
keine Aspirantin vor vollendetem 18. Lebensjahre zuzulassen ist, trifft die oberste
Schulbehörde.