Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Aufnahme. 
Vertheilung 
des Unterrichts- 
soffs 
Seminar- 
Uebungsschule. 
Lehrer und 
Lehrerinnen. 
Reifeprüfung. 
— 334 — 
Arithmetik, 
Formen= und Raumlehre, 
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik, 
Musik, 
Zeichnen, 
Schreiben, 
Turnen, 
Nadelarbeiten, 
Stenographie. 
Der Unterricht in der englischen Sprache, im Clavierspiel, der Harmonielehre und 
Stenographie ist nicht obligatorisch. 
§69. Die Aufnahme von Zöglingen erfolgt in der Regel nicht vor vollendetem 
14. Lebensjahre und setzt eine Vorbildung voraus, wie solche im Durchschnitt die mitt- 
lere Volksschule gewährt. 
Der Unterricht wird in fünf aufsteigenden Classen ertheilt. 
Es kann jedoch eine Anstalt auch so organisirt werden, daß ein höheres Lebens- 
alter zum Eintritt und demgemäß eine entsprechend höhere Vorbildung erfordert, dafür 
aber die Ausbildung in einer geringeren Anzahl von Jahrescursen zu Ende geführt 
wird. 
70. Die Vertheilung des Unterrichts auf die einzelnen Classen und die Lehrziele 
für die einzelnen Unterrichtsgegenstände bestimmt die oberste Schulbehörde. 
Die Schülerzahl einer Classe darf über 25 nicht ansteigen; keine Classe darf mehr 
als wöchentlich 34 Unterrichtsstunden erhalten, wobei der Unterricht in facultativen 
Lehrfächern nicht in Betracht kommt. 
& 71. Mit jedem Lehrerinnen-Seminar ist eine Mädchenschule als Seminar- 
Uebungsschule zu verbinden, deren Einrichtung die oberste Schulbehörde bestimmt. 
& 72. Die Lehrer und ständigen Lehrerinnen an den Lehrerinnen-Seminaren haben 
dieselben Rechte und Pflichten, wie die Lehrer an den übrigen Seminaren. Die Stellung 
der nicht ständigen und fremdländischen Lehrerinnen wird von der obersten Schulbehörde 
besonders geregelt. 
# 73. Der Cursus der Lehrerinnen-Seminare schließt mit einer Staatsprüfung 
ab, deren Erstehung zur öffentlichen und privaten Lehrthätigkeit nach den bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen befähigt. 
Die näheren Bestimmungen über Einrichtung dieser Prüfung, zu deren Erstehung 
keine Aspirantin vor vollendetem 18. Lebensjahre zuzulassen ist, trifft die oberste 
Schulbehörde.
	        
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