Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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2. die Aufstellung des Personal- und Besoldungsetats der Brandversicherungs- 
Commission, 
die Feststellung des § 37 gedachten Rechenschaftsberichts und der § 36 bemerkten 
Uebersicht über die Jahreseinnahme und Ausgabe der Landesanstalt, 
4. Anträge auf Erhebung außerordentlicher Brandkassenbeiträge oder auf Herab- 
setzung der ordentlichen Beiträge, 
die Aufnahme von Darlehnen auf den Credit der Landesanstalt und die zinsbare 
Anlegung und Ausleihung der Kassenüberschüsse, 
6. die Bewilligung von Beihilfen und Unterstützungen der §§ 136, 139, 140 und 
141 gedachten Art, 
diejenigen Angelegenheiten, welche sonst noch in einzelnen Fällen von dem Vor- 
sitzenden zur Berathung im Plenum ausgesetzt werden. 
30. Die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt hat die Rechte einer 
Staatsanstalt und genießt Stempelfreiheit. 
-31. In den Angelegenheiten der Landesanstalt ist, die nachgenannten Fälle 
ausgenommen, in allen Instanzen kostenfrei zu expediren. 
32. Zu den Ausnahmefällen sind zu rechnen: 
a) unbegründete Beschwerden, Reclamationen und Rerurse, 
b) die Reisekosten, Diäten und Gebühren, welche die technischen Anstaltsbeamten 
wegen der in den §§ 12, 49 alin. 3, 63, 103 und 154 gedachten Expeditionen 
zu fordern berechtigt sind 
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und 
) das von dem Antragsteller nach § 34 zu entrichtende Bauschquantum. 
s#33. In den Fällen § 32a# sind von der Behörde die Kosten nach der allgemein 
giltigen Taxe in Ansatz zu bringen. 
In den Fällen § 32b leiden wegen der Reisekosten und Diäten der technischen Be- 
amten die für die Civilstaatsdiener bestehenden Vorschriften analoge Anwendung. 
Für jede am Wohnorte des technischen Beamten nach § 12 und § 49 alin. 3 vor- 
zunehmende Würderung und Katastration eines Gebändecomplexes oder bei Maschinen 
eines Katasternummercomplexes hat derselbe eine Gebühr von 
drei Mark 
zu beanspruchen. 
# 34. Wegen der nach § 12 zu veranstaltenden anderweiten Katastration hat der 
Versicherte für jeden einzelnen Gebändecomplex und hinsichtlich der Maschinen 2c. für 
jeden einzelnen Katasternummercomplex als Beitrag zu dem für die Landesanstalt ent-
	        
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