Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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& 46. Ueber die nach 88 39 und 40 erfolgten und für zulässig befundenen An- 
meldungen hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz ein Register (Anmelderegister) 
zu halten und in dasselbe jede solche Anmeldung sofort und noch am Tage des Ein- 
gangs, in Ansehung der § 5 a gedachten Gebäude jedoch erst nach Eingang der Zustimm- 
ung der Brandversicherungs-Commission einzutragen. 
Bei mündlicher Anmeldung ist der Eintrag in das Anmelderegister von dem An- 
tragsteller mit zu unterzeichnen. Dem Antragsteller ist über die erfolgte Anmeldung auf 
Verlangen gleichzeitig eine kostenfreie Bescheinigung zu ertheilen. 
& 47. Das Anmelderegister dient zum amtlichen Nachweise sowohl darüber, von wem, 
an welchem Tage und in Bezug auf welches Object eine Anmeldung erfolgt ist, als darüber, 
von welchem Zeitpunkte an die Verpflichtung der Landesanstalt zur Schädenvergütung 
begonnen hat (8 85). 
Abschnitt IV. 
Von der Katastration. 
§ 48. Die Ab= und Einschätzung der Versicherungsobjecte (Katastration) ohne 
Unterschied, ob es sich um eine erstmalige Versicherung, oder um die Abänderung, oder 
anderweite Regulirung einer bestehenden Versicherung handelt, hat zum Zwecke, die 
Zeitwerths= und Verficherungssumme, die Beitragsclasse und die aufzulegenden Bei- 
tragseinheiten zu bestimmen. 
Das Katastrationsgeschäft liegt den technischen Anstaltsbeamten ob. Dieselben haben 
darüber ein Protokoll (Katastrationsprotokoll) abzufassen. 
49. Behufs der Katastration sind dem technischen Beamten längstens innerhalb 
drei Tagen nach Schluß jeden Monats die ins Anmelderegister eingetragenen Anmeld- 
ungen mitzutheilen. 
Innerhalb längstens fünf Wochen nach Eingang dieser Mittheilung ist das Katastra- 
tionsprotokoll an die Brandversicherungs-Commission vom technischen Beamten einzu- 
senden. 
Wird verlangt, daß die Katastration noch vor der obgedachten Frist und alsbald 
vorgenommen werde, so bedarf es eines besonderen, womöglich mit der Anmeldung zu 
verbindenden Antrags. Für eine solche frühere Katastration ist jedoch der technische 
Beamte berechtigt, die § 33 geordneten Reisekosten, Diäten und beziehentlich Gebühren 
in Ansatz zu bringen, sofern die Katastration innerhalb drei Wochen nach Stellung des 
Antrags wirklich erfolgt ist. 
§50. Die Abschätzung hat sowohl den Neubanwerth, als auch den Werth, welchen 
das Object zur Zeit der Abschätzung in baulicher Hinsicht (Zeitwerth) hat, nach technischen 
Grundsätzen festzustellen.
	        
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