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das Object je nach Höhe der Versicherungssumme entfallenden Einheiten berechnet wird.
Mit jeder aufsteigenden Classe erhöht sich die Zahl der Beitragseinheiten für je 100 Mark
Versicherungssumme.
854. Die Ermittelung der Beitragsclasse für jedes einzelne Object und die Be-
rechnung der Beitragseinheiten erfolgt bis auf Weiteres nach den in der Beilage sub II
aufgestellten Grundsätzen und den Tabellen A 1, 2 und 3, B und C der Beilage sub III,
welche zugleich die erforderlichen Einschätzungs= und Berechnungsregeln enthalten.
Die mit der Zeit etwa nöthig werdenden Modificationen und Ergänzungen der
Classificationstabellen ist das Ministerium des Innern ermächtigt, im Wege der Ver-
ordnung durch öffentliche, im Gesetz= und Verordnungsblatte zu erlassende Bekannt-
machung vorzunehmen.
Eine Abänderung des angenommenen Classificationssystems dagegen kann nur durch
Gesetz erfolgen.
& 55. Bei jedem für sich zu elassificirenden Versicherungsobjecte sind die darauf
zu legenden Beitragseinheiten in ihrer Summe nur nach ganzen Einheiten auszu-
werfen und ist daher für eine bei der Berechnungs summe sich ergebende Bruchtheil-
einheit eine volle Einheit in Ansatz zu bringen.
56. Ueber jede von der Landesanstalt übernommene Versicherung ist von der
Brandversicherungs-Commission ein Versicherungsschein nach dem durch Verordnung
vorgeschriebenen Formulare auszustellen und dem Versicherten oder dessen Stellvertreter
(§§ 13 und 43) durch die zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz zuzufertigen.
Letztere hat binnen acht Tagen, von Zeit des Eingangs des Versicherungsscheins an ge-
rechnet, die Behändigung zu bewirken.
& 57. Ist der Versicherte mit dem Ergebnisse der Ab= und Einschätzung nicht ein-
verstanden, so kann er eine Revision derselben verlangen. Der Antrag darauf muß
jedoch bei Verlust des Reclamationsrechts vor Ablauf des vierzehnten Tages nach der
Behändigung des Versicherungsscheins bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz an-
gebracht werden und die genaue Angabe sowohl der einzelnen Punkte, gegen welche die
Reclamation gerichtet sein soll, und zwar bei Reclamationen gegen die Abschätzung unter
Angabe der von ihm behaupteten Werthe, als auch die Gründe enthalten, auf welche
die Reclamation gestützt wird.
Diejenigen Punkte der Katastration, gegen welche in der bestimmten Frist nicht
speciell reclamirt worden ist, gelten als anerkannt.
Bis zu einer anderweiten Feststellung bleibt die angefochtene Ab= und Einschätzung
in Kraft.