Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Brandbeschädigten oder beziehentlich die wegen des Brandobjects nach 8 43 zur Ver— 
sicherungsanmeldung verpflichtete Behörde oder Person, sowie zwei in den Städten 
und Landgemeinden von der Ortsbehörde, bei selbstständigen Gutsbezirken von der 
Bezirksamtshauptmannschaft zu ernennende Ortszeugen zuzuziehen. 
Die endgiltige Feststellung der zu gewährenden Brandschädenvergütung erfolgt 
durch die Brandversicherungs-Commission. 
* 100. Widersprüche und Einwendungen gegen die Schädenwürderung und Ent- 
schädigungsberechnung sind bei deren Verlust von dem Betheiligten nach Bekannt- 
machung des Würderungsergebnisses entweder sofort anzubringen, oder bei der Ver- 
waltungsbehörde erster Instanz innerhalb der nächsten acht Tage, von Zeit der Bekannt- 
machung an gerechnet, geltend zu machen. 
Alle Punkte der Würderung, gegen welche nicht ausdrücklich reclamirt worden ist, 
sind für anerkannt zu erachten. 
101. Bis zur Entscheidung über die angebrachte Reclamation ist die Brand- 
stätte in unverändertem Zustande zu erhalten (vergl. jedoch § 96, Abs. 3). 
102. Gehen der Brandversicherungs-Commission selbst gegen die Richtigkeit der 
Würderung Bedenken bei, so ist sie befugt, eine Revision zu veranstalten. Gegen eine 
solchenfalls abgeänderte Schäden= und Entschädigungsberechnung steht jedoch dem Be- 
theiligten innerhalb der § 100 geordneten Frist von Zeit der Bekanntmachung des 
anderweit festgestellten Würderungsergebnisses das Reclamationsrecht in derselben Weise, 
wie gegen die erste Würderung zu. 
*103. Die Prüfung der rechtzeitig und gehörigen Orts angebrachten Reclama- 
tionen gegen Schädenwürderungen und Entschädigungsberechnungen erfolgt in gleicher 
Weise, wie bei Reclamationen gegen die Katastration durch eine nach § 60 zusammen- 
gesetzte Reclamationsdeputation. Desgleichen kommen dabei die Bestimmungen der 
§§ 59, 61, 62 und 63 analog in Anwendung. 
104. Die Auszahlung der Schädenvergütungen findet nur in einzelnen Raten 
nach Maßgabe der fortschreitenden Bauausführung statt, erfolgt aber 
A. in Ansehung versicherter Gebäude 
in der Regel in zwei gleichen Theilen. 
Die Zahlung der ersten Hälfte ist davon abhängig, daß der Bau begonnen hat 
und die Baumaterialien zur Baufortsetzung in entsprechendem Umfange angeschafft und 
zur Stelle gebracht worden sind. 
Die Zahlung der zweiten Hälfte geschieht: 
a) bei gänzlichen Neubauten, sobald der Bau bis zum Beginne des inneren Aus- 
baues vollendet ist und ein sonstiges Bedenken der Behörde nicht beigeht;
	        
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