Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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.Brandschädenvergütungsgelder, welche ungeachtet der erfolgten Herstellung des 
Versicherungsobjects unerhoben bleiben, verfallen nach Ablauf von zehn 
Jahren, vom Tage der Ausstellung der betreffenden Vergütungsanweisungen 
gerechnet, der Brandversicherungskasse. 
. Anträge auf Vergütung von Schäden an nicht versicherten Gegenständen bleiben 
unberücksichtigt, wenn dieselben nicht entweder sofort bei der ersten, nach dem 
Brande stattfindenden Localerörterung oder längstens binnen acht Tagen, vom 
Tage des Brandes gerechnet, vorschriftsmäßig angemeldet worden sind. 
Der den hypothekarischen Gläubigern nach § 144 zustehende Anspruch auf Brand- 
schädenvergütungsgelder ist binnen längstens drei Jahren, vom Tage der nach 
§ 144 geschehenen Bekanntmachung an, bei der Brandversicherungs-Commission 
unter gleichzeitiger Beibringung des Nachweises der Perceptionsberechtigung 
anzumelden und erlischt mit Ablauf dieser Frist. 
Anträge auf Belohnungen oder Prämien der § 138, Abs. 1 gedachten Art müssen 
bei deren Verlust binnen acht Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei 
der Verwaltungsbehörde des Brandorts angebracht werden. 
Der Antrag auf Vergütung der an nichtsächsischen Feuergeräthschaften entstan- 
denen Schäden findet nur dann Berücksichtigung, wenn er binnen vier Wochen, 
vom Tage des Brandes an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde des Brand- 
orts geltend gemacht wird. 
Die unerhoben gebliebenen Beträge der in den Fällen unter 4, 6 und 7 bewilligten 
Geldsummen verfallen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Ausstellung 
der betreffenden Anweisung an gerechnet, der Brandversicherungskasse. 
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Dritte Abtheilung. 
Von der freiwilligen Versicherung der nach g 6b beitrittsfähigen, zum Fabrik— 
oder anderen gewerblichen, sowie zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden 
Maschinen, Apparate und Geräthschaften. 
Abschnitt VII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
149. Die Versicherungsfähigkeit der § 6b bezeichneten Gegenstände tritt erst 
von der Zeit ein, wenn dieselben aufgestellt und in den zum Betriebe vollständig ge- 
eigneten Zustand gesetzt sind. 
* 150. Der Zutritt mit nur einem Theile der in einem Katastercomplexe be- 
findlichen, einem und demselben Eigenthümer gehörenden, versicherungsfähigen Betriebs- 
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