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.Brandschädenvergütungsgelder, welche ungeachtet der erfolgten Herstellung des
Versicherungsobjects unerhoben bleiben, verfallen nach Ablauf von zehn
Jahren, vom Tage der Ausstellung der betreffenden Vergütungsanweisungen
gerechnet, der Brandversicherungskasse.
. Anträge auf Vergütung von Schäden an nicht versicherten Gegenständen bleiben
unberücksichtigt, wenn dieselben nicht entweder sofort bei der ersten, nach dem
Brande stattfindenden Localerörterung oder längstens binnen acht Tagen, vom
Tage des Brandes gerechnet, vorschriftsmäßig angemeldet worden sind.
Der den hypothekarischen Gläubigern nach § 144 zustehende Anspruch auf Brand-
schädenvergütungsgelder ist binnen längstens drei Jahren, vom Tage der nach
§ 144 geschehenen Bekanntmachung an, bei der Brandversicherungs-Commission
unter gleichzeitiger Beibringung des Nachweises der Perceptionsberechtigung
anzumelden und erlischt mit Ablauf dieser Frist.
Anträge auf Belohnungen oder Prämien der § 138, Abs. 1 gedachten Art müssen
bei deren Verlust binnen acht Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei
der Verwaltungsbehörde des Brandorts angebracht werden.
Der Antrag auf Vergütung der an nichtsächsischen Feuergeräthschaften entstan-
denen Schäden findet nur dann Berücksichtigung, wenn er binnen vier Wochen,
vom Tage des Brandes an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde des Brand-
orts geltend gemacht wird.
Die unerhoben gebliebenen Beträge der in den Fällen unter 4, 6 und 7 bewilligten
Geldsummen verfallen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Ausstellung
der betreffenden Anweisung an gerechnet, der Brandversicherungskasse.
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Dritte Abtheilung.
Von der freiwilligen Versicherung der nach g 6b beitrittsfähigen, zum Fabrik—
oder anderen gewerblichen, sowie zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden
Maschinen, Apparate und Geräthschaften.
Abschnitt VII.
Allgemeine Bestimmungen.
149. Die Versicherungsfähigkeit der § 6b bezeichneten Gegenstände tritt erst
von der Zeit ein, wenn dieselben aufgestellt und in den zum Betriebe vollständig ge-
eigneten Zustand gesetzt sind.
* 150. Der Zutritt mit nur einem Theile der in einem Katastercomplexe be-
findlichen, einem und demselben Eigenthümer gehörenden, versicherungsfähigen Betriebs-
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