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& 86. Gesetz,
das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend;
vom 28. August 1876.
Win, Albert, von GOTxEs Gnaden König von Sachsen
2c4. 26. 2.
haben eine Revision der Bestimmungen im sechsten Abschnitte des Gesetzes vom 23.
August 1862 (Seite 366 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) über
Mobiliar= und Privat-Feuerversicherung vornehmen lassen und verordnen, unter Zustimm-
ung der getreuen Stände des Königreichs, in gegenwärtigem
Gesetze,
was folgt:
§& 1. Das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen steht unter der Aufsicht
der nachbenannten Verwaltungsbehörden.
Es bestehen drei Instanzen, und zwar bilden
A. die erste Instanz:
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung
der Stadtrath,
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
der Bürgermeister,
0) in Landgemeinden
der Gemeindevorstand,
und
4) in Ansehung der selbstständigen Gutsbezirke
die Amtshauptmannschaft;
B. die zweite Instanz:
die Brandversicherungs-Commission,
und
C. die dritte Instanz:
das Ministerium des Innern.
# 2. Zum Betriebe des Geschäfts der directen Feuerversicherung sind allein be-
rechtigt:
a) diejenigen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften oder Anstalten, welche dazu be-
sondere Concession von dem Ministerium des Innern erhalten haben,
und
b) die § 4 näher bezeichneten Privatunterstützungsvereine.
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