Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 427 — 
& 86. Gesetz, 
das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend; 
vom 28. August 1876. 
Win, Albert, von GOTxEs Gnaden König von Sachsen 
2c4. 26. 2. 
haben eine Revision der Bestimmungen im sechsten Abschnitte des Gesetzes vom 23. 
August 1862 (Seite 366 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) über 
Mobiliar= und Privat-Feuerversicherung vornehmen lassen und verordnen, unter Zustimm- 
ung der getreuen Stände des Königreichs, in gegenwärtigem 
Gesetze, 
was folgt: 
§& 1. Das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen steht unter der Aufsicht 
der nachbenannten Verwaltungsbehörden. 
Es bestehen drei Instanzen, und zwar bilden 
A. die erste Instanz: 
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung 
der Stadtrath, 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
der Bürgermeister, 
0) in Landgemeinden 
der Gemeindevorstand, 
und 
4) in Ansehung der selbstständigen Gutsbezirke 
die Amtshauptmannschaft; 
B. die zweite Instanz: 
die Brandversicherungs-Commission, 
und 
C. die dritte Instanz: 
das Ministerium des Innern. 
# 2. Zum Betriebe des Geschäfts der directen Feuerversicherung sind allein be- 
rechtigt: 
a) diejenigen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften oder Anstalten, welche dazu be- 
sondere Concession von dem Ministerium des Innern erhalten haben, 
und 
b) die § 4 näher bezeichneten Privatunterstützungsvereine. 
62“
	        
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