Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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treten in diejenige Jahresklasse (8 11,1), welcher sie ohne die stattgehabte Aus- 
wanderung angehört haben würden, wieder ein. 
R. M. G. 8 68. 
. Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung 
vor vollendetem 31sten Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahr- 
gang (§ 13, 5), welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben 
würden, wieder ein. 
K. M. G. § 69, 7. 
. Ausländer bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingents- 
herrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
Dritter Abschnitt. 
Militärpflicht. 
420. 
Bedeutung der Militärpflicht. 
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die 
Flotte zu unterwerfen. 
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20ste Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die 
Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§ 26, 4). 
.Mährend der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
N. M. G. 8 10. 
l21. 
Militärpflicht der seemännischen Bevölkerung. 
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Flotte 
unterworfen. 
R. V. Artikel 53, Abs. 4. 
Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen 
See-, Küsten= oder Haff-Fahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haff-Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr ge- 
werbsmäßig betrieben haben; 
c) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinisten-Assistenten und Heizer von See= und Fluß-Dampfern. 
1876. 4
	        
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