Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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enthaltenen Vorschriften, sowie auch zugleich um Mißhandlungen der Zugthiere leichter 
begegnen zu können, eine Ergänzung der vorerwähnten Vorschriften in folgender Maße 
beschlossen worden: 
Vom 1. Januar 1877 an muß jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung 
bestimmte Fuhrwerk, einschließlich der Hundefuhrwerke, mit dem Namen und Wohnorte, 
oder der Firma (Fabrik, Mühle, Rittergut ꝛc.) des Eigenthümers und, falls derselbe 
mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer bezeich- 
net sein. Die Bezeichnung ist auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst, oder auf 
einer an demselben festaufgehefteten Tafel in deutlicher unverwischbarer Schrift von min- 
destens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar bleibt. 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach § 1 der oben angezogenen Verordnung 
vom 9. Juli 1872 geahndet. 
Von der obigen Vorschrift sind Ackerfuhren ausgenommen. 
Dresden, am 7. September 1876. 
Die Ministerien der Finanzen und des IJnnern. 
Für den Minister: 
Frhr. v. Friesen. Schmattz. 
Fromm. 
  
92. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnstrecke Seifhennersdorf- 
Warnsdorf betreffend; 
vom 12. September 1876. 
  
Nachdem die auf österreichischem Gebiete zwischen den Grenzstationen 
Seifhennersdorf und Warnsdorf 
gelegene Verbindungsstrecke der Südlausitzer Staatseisenbahn soweit vollendet ist, daß 
dieselbe dem Betriebe übergeben werden kann, so ist beschlossen worden, diesen Betrieb 
am 15. dieses Monats 
beginnen zu lassen. 
An der Bahnstrecke befindet sich außer den genannten Endstationen eine lediglich 
für den Personenverkehr und den Verkehr zollfreier Wagenladungsgüter bestimmte 
Güterhaltestelle bei Alt-Warnsdorf. 
Die Leitung des Betriebs erfolgt durch die Generaldirection der Staatseisenbahnen, 
welche den Fahrplan und die Tarife bekannt machen wird.
	        
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