Bedingter
Erwerb und
bedingte Be—
lastung.
Lehns= und
Fideicommiß-=
anfälle.
Erwerb der
Substanz ohne
die Nutzung.
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Art. 11.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritte einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst beim Eintritte der Bedingung. In diesem
Falle kann Sicherstellung der Erbschaftssteuer verlangt werden.
Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen wird wie unbedingt
erworbenes versteuert. Beim Eintritte der Bedingung wird die gezahlte Steuer bis
auf den, der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.
Den Werth der steuerpflichtigen Masse mindernde Lasten und Leistungen werden,
wenn sie von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, nicht abgezogen. Beim
Eintritte der Bedingung ist das Zuvielgezahlte zu erstatten.
Sind dergleichen Lasten oder Leistungen von einer auflösenden Bedingung abhängig,
so werden sie so behandelt, als ob die Bedingung nicht beigefügt wäre. Beim Eintritte
der Bedingung ist derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten ge-
wesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der
Steuer bekannt gewesen wäre. Für diesen Betrag kann Sicherstellung verlangt werden.
In Betreff der Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer oder auf Lebens-
zeit bewendet es bei der Vorschrift in Art. 4, § 5.
Art. 12.
Bei Lehns= und Fideicommißanfällen und bei Anfällen aus Familienstiftungen
wird die Erbschaftssteuer von den Nutzungen erhoben und der der Berechnung der
Steuer zu Grunde zu legende Werth nach den Vorschriften in Art 4, § 5 ermittelt.
Art. 13.
Ist einem auf den Todesfall Bedachten Vermögen angefallen, dessen Nutzung einem
Dritten zusteht, so wird dasselbe um den nach Art. 4, § 5 zu ermittelnden Werth der
Nutzung geringer angeschlagen, wenn der Erwerber der Substanz die Steuer beim An-
falle entrichtet. Wird jedoch die Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zur
Vereinigung der Nutzung mit der Substanz beantragt, so findet der vorstehend ange-
ordnete Abzug nicht statt. Vielmehr erfolgt alsdann die Versteuerung nach Maßgabe
der bei der Beendigung der Nutznießung des Dritten obwaltenden Verhältnisse und,
wenn inzwischen eine weitere Vererbung der Substanz eingetreten sein sollte, ohne Ent-
richtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die
Nutzung eintretende Erwerber der Substanz das unbeschränkte Eigenthum unmittelbar
von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte.
Wird die Versteuerung ausgesetzt, so kann Sicherstellung der Steuer aus der Masse
verlangt werden.