Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 455 — 
Bei Anwartschaften wird in Bezug auf die Erbschaftssteuer der mit der Anwart— 
schaft Beschwerte als Nießbraucher und der Anwärter, welcher zum späteren Eintritt in 
die mit der Nutzung vereinigte Substanz berufen ist, als Substanzerbe rücksichtlich des 
mit der Anwartschaft beschwerten Vermögens behandelt. 
Ist jedoch die Anwartschaft auf Das beschränkt, was beim Tode des Beschwerten 
noch vorhanden sein werde, oder dem Beschwerten sonst die freie Verfügung über die 
Gegenstände der Anwartschaft gestattet, so hat der Beschwerte von dem vollen Betrage 
des Anfalls und der Anwärter von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen 
Vermögens die Erbschaftssteuer zu entrichten. 
Art. 14. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem Antheile jedes einzelnen Erwerbers besonders Berechnung 
berechnet und steigt von 20 zu 20 Pfennigen. Die bei der Berechnung sich ergebenden der Steuer. 
Spitzbeträge werden, wenn sie 10 Pfennige oder weniger betragen, unberücksichtigt ge- 
lassen, andernfalls dagegen für 20 Pfennige gerechnet. 
Art. 15. 
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. Für dieselbe Haftpflicht 
haftet die ganze steuerpflichtige Masse. für die Steuer. 
Art. 16. 
Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten, Testamentsvollstrecker 
und Nachlaßverwalter, sowie Verwalter von Familienstiftungen bleiben, dafern sie die 
Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenkungen auf den Todesfall, bezieh- 
ungsweise Hebungen aus Familienstiftungen vor Berichtigung oder Sicherstellung der 
Erbschaftssteuer ausantworten, für die Steuer verhaftet. 
Art. 17. 
Die Erhebung der Erbschaftssteuer und die Besorgung aller damit zusammenhän= Verwaltung 
genden Geschäfte erfolgt durch die Gerichte und zwar: der sschafte 
1. wenn der Sitz der Erbschaft innerhalb Landes liegt, durch das Erbschaftsgericht 
und 
2. wenn der Sitz der Erbschaft außerhalb Landes liegt, durch das persönliche Gericht 
des Erwerbers des Anfalls. 
Jedes Gericht ist verpflichtet, von den bei ihm eröffneten letztwilligen Verfügungen, 
in Bezug auf welche es nicht selbst zur Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig ist, 
dem deshalb zuständigen Gerichte beglaubigte Abschriften mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.