Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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II. Abschnitt. 
Von der Erfüllung der Steuerpflicht und den Folgen der Nichterfüllung. 
Art. 27. 
Erfüllung der Die Erfüllung der Erbschaftssteuerpflicht erfolgt durch baare Einzahlung des Steuer- 
Steuerpflicht, betrags bei dem zuständigen Gerichte. 
Art. 28. 
Hinterziehung. Der Hinterziehung der Erbschaftssteuer macht sich schuldig, wer 
1. die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalls nicht 
erfüllt, oder 
2. die ihm vom Gerichte aufgegebene Einreichung des in Art. 20 gedachten Verzeich- 
nisses innerhalb der ihm gestellten Frist nicht bewirkt, oder 
3. zu einem Anfalle gehörige Gegenstände, zu deren Angabe er auf die an ihn ge- 
richtete Aufforderung zur Vorlegung eines Verzeichnisses verpflichtet ist, wissent- 
lich verschweigt, oder 
4. über Thatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit bestimmen oder auf die Höhe des 
Steuersatzes oder des Steuerbetrags von Einfluß sind, zum Nachtheile des 
Steuerfiscus wissentlich unrichtige Angaben macht. 
Die Hinterziehung wird mit einer dem vierfachen Betrage der hinterzogenen Steuer 
gleichkommenden Geldbuße bestraft, neben welcher die in Folge der Säumniß oder der 
unvollständigen oder falschen Angaben ausgefallenen Steuerbeträge zu ersetzen sind. 
Kann der Betrag der Erbschaftssteuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe 
bis 5000 Mark ein. 
Ist jedoch in den Fällen unter 1 und 2 unter den obwaltenden Umständen anzu- 
nehmen oder kann der Angeschuldigte nachweisen, daß die rechtzeitige Erfüllung der 
Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen worden 
ist, oder werden in den Fällen unter 3 und 4 die unvollständigen oder unrichtigen An- 
gaben noch vor der Feststellung der Erbschaftssteuer von dem Pflichtigen vervollständigt 
oder berichtigt, so tritt nur Ordnungsstrafe ein. 
In den Fällen unter 3 und 4 fällt die hier vorgeschriebene Bestrafung wegen 
Steuerhinterziehung ganz hinweg, wenn die Täuschung mittelst Urkundenfälschung oder 
falscher eidesstattlicher Versicherung unternommen ist und wegen dieser Verbrechen oder 
Vergehen Bestrafung eintritt.
	        
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