— 461 —
III. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Art. 38.
Beschwerden und Zweifel über das Verfahren bei Feststellung von Erbschaftssteuer-
beträgen, ingleichen über das Verfahren des Fiscals in Strafsachen entscheidet das
Finanz-Ministerium.
Art. 39.
Die Verhandlungen und Ausfertigungen in Erbschaftssteuersachen erfolgen mit
Ausnahme des in Art. 21, Abs. 2 am Schlusse gedachten Falles kosten- und stempelfrei.
Art. 40.
Das Mandat, die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend, vom 11. Januar
1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) und das Mandat wegen Erläuterung
einiger Stellen der die Stempelsteuer betreffenden Gesetze vom 4. September 1822, so-
weit sie die Stempelabgabe von erbschaftlichen Erwerbungen betreffen, sowie die übrigen,
den Erbschaftsstempel und die darauf bezüglichen Strafen und das für diese vorge-
schriebene Verfahren betreffenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Art. 41.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft.
In Bezug auf alle vor diesem Tage eingetretenen, der Erbschaftssteuer unterliegen-
den Anfälle kommen noch die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 13. November 1876.
Albert.
-« Leonce Freiherr von Könneritz.
Beschwerden.
Kosten.
Aufhebung
älterer Be-
stimmungen.
Schluß=
bestimmung.