fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

— 639 — 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen ist, wird 
dasselbe in ganzjährigen Terminen am 2. Januar, von Krute an gerechnet, mit 
fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt lediglich gegen Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kasse des Wegeverbandes Hohenhameln, und zwar auch in der nach dem 
Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine und der 
Talon zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Ka- 
pitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
dem Ablaufe des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Qinsen, verjähren 
zu Gunsten des Wegeverbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der I#. 500. 501. Ziff. 5. und 502. 
der Allgemeinen bürgerlichen Prozeß-Ordnung vom 8. November 1850. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Königlichen Amte Peine anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Herag der an. 
gemeldeten. und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung gezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind ganzjährige Zinskupons für fünf Jahre 
bis zum 2. Januar 1876. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünf. besiehungsweise vierjährige Perioden ausgegeben werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kasse des 
Wegeverbandes Hohenhameln gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung) sofern deren 
Votzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Wegeverband mit seinem Vermögen und seiner gesetzlichen Steuerkraft. 
zet Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Hohenhameln, den nrnnn . . . . .. 18.. 
Der Ausschuß der Vertretung des Wegeverbandes der Voigtei 
Hohenhameln. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7758.) 88 Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.