Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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sandtschaft angestellt sind oder in dem Dienste des Gesandten oder Geschäfts— 
trägers oder ihrer Familien stehen, dafern diese Personen nicht Sächsische Staats— 
angehörige sind; 
4. Urkunden über Gegenstände, deren Werth ausschließlich etwaiger Zinsen den Be— 
trag von 150 Mark nicht übersteigt. 
Art. 3. 
Wo bei Anwendung dieses Gesetzes eine Werthsermittelung nothwendig wird, ist 
nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
&1. Bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und Gerechtigkeiten sind nach 
ihrem, soweit nöthig, unter Zuziehung eines oder mehrerer verpflichteter Taxatoren 
summarisch zu ermittelnden Zeitwerthe anzunehmen. 
Bei Grundstücken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre Gegenstand eines Kauf- 
vertrags gewesen und seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben sind, kann der 
letzte Kaufpreis als Zeitwerth angenommen werden, dafern nicht der Steuerpflichtige 
auf Ermittelung des Zeitwerths anträgt. 
§ 2. Forderungen werden nach dem Betrage, auf welchen sie lauten, unter Hinzu- 
rechnung der Zinsen, oder nach dem zu ermittelnden Geldwerthe des Gegenstands, auf 
den sie gerichtet sind, angenommen. 
Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechuung, 
den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die 
Steuerbehörde von dem angegebenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung 
des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer 
bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung 
der Forderung abhängt. 
6#ln 3 Bei Werthpapieren, welche einen Cours haben, ist der nach dem amtlichen 
Courszettel des nächsten Börsenplatzes oder durch das Zeugniß eines Banquiers oder 
verpflichteten Mäklers festzustellende Tagescours unter Hinzurechnung etwaiger Stück- 
zinsen entscheidend. 
§ 4. Fremde Währungen sind nach dem Tagescourse in Reichswährung umzu- 
rechnen, soweit nicht für dieselben bestimmte Geltungssätze vom Finanz-Ministerium vor- 
geschrieben werden. 
&5. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Zwanzigfache 
ihres einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer das 
Zehnfache des einjährigen Betrags als Capitalwerth angenommen. 
Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit oder auf die Lebenszeit einer 
Person wird der Capitalwerth unter Zugrundelegung ihres einjährigen Betrags nach 
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Werths= 
ermittelung.
	        
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