Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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19. Miethverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
20. Nachlaßverzeichnisse (Inventarien). 
Jedes Nachlaßverzeichniß, welches bei Gericht oder einem Notare eingereicht 
oder producirt oder gerichtlich oder notariell aufgenommen wird, 
1/10 Procent 
des Werthes des durch dasselbe nachgewiesenen Nachlasses. 
Stempelfrei sind Nachlaßverzeichnisse, wenn und soweit 
a) von dem darin nachgewiesenen Nachlasse eine Erbschaftssteuer entrichtet 
werden muß, oder 
b) die Aufnahme derselben nur zur Ermittelung der Erbschaftssteuer erfolgt ist. 
Anmerkungen. 
Für die Stempelpflichtigkeit der Nachlaßverzeichnisse ist es gleichgiltig, ob das Verzeichniß 
eine selbstständige Urkunde bildet oder einer Eingabe an das Gericht oder einem Erbausein- 
andersetzungsvertrage inserirt ist. 
Wird ein Nachlaßverzeichniß, für welches der Stempel bereits entrichtet worden, einem 
Erbauseinandersetzungsvertrage oder einem Erbvertheilungsplane inserirt, so ist deshalb der 
Stempel nicht nochmals zu verwenden. 
Fällt der Nachlaß zum Theil an von der Erbschaftssteuer befreite Personen, zum Theil 
aber an solche, welche eine Erbschaftssteuer zu entrichten haben, so wird der Antheil, welchen 
die zuletzt erwähnten Personen an dem durch das Inventarium nachgewiesenen Nachlasse haben, 
bei der Berechnung des Stempels für das Nachlaßverzeichniß in abeug gebracht. 
6 Für die Berechnung des Werthes des Nachlasses ist der Todestag des Erblassers maß- 
ebend. 
Die durch das Verzeichniß nachgewiesenen Nachlaßschulden kommen von dem ermittelten 
Werthe in Abzug, soweit sie nicht auf Verlassenschaftsgegenständen haften, welche in das Ver- 
zeichniß nicht mit ausgenommen worden sind. 
Vermächtnisse kommen von dem ermittelten Werthe nur soweit in Abzug, als sie Personen 
zufließen, denen überhaupt subjective Befreiung vom Stempel zusteht oder die wegen des Anfalls 
des Vermächtnisses Erbschaftssteuer zu entrichten haben. 
Andere Vermächtnisse sind als Theile des Nachlasses bei Berechnung des Stempels mit 
zu berücksichtigen. 
Derjenige, welcher die Stempelabgabe für das Nachlaßverzeichniß entrichtet hat, ist be- 
rechtigt, von den übrigen Theilnehmern an dem durch das Verzeichniß nachgewiesenen Nach- 
lasse, soweit dieselben nicht erbschaftssteuerpflichtig sind und auch nicht subjective Befreiung von 
der Stempelsteuer überhaupt genießen, nach Maßgabe ihrer Antheile Erstattung des gezahlten 
Betrags zu beanspruchen. 
21. Pachtverträge, s. Verträge, Pos. 34 unter A. 
22. Pässe, von Sächsischen Behörden ausgestellte, 
a) Leichenpässe, soweit sie nicht kostenfrei auszustellen sind, 
6 Mark; 
b) Reisepässe 
50 Pfennige. 
Stempelfrei bleiben: 
Pässe zu Reisen innerhalb des Königreichs Sachsen, Zwangspässe und Marsch- 
routen.
	        
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